Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Schlägt ein Erbe die Erbschaft aus, so wird dieser "Erbe" von Anfang an als Nichterbe angesehen. Die Ausschlagung führt dazu, dass der Erbanfall als nicht eingetreten gilt und die Erbschaft fällt damit rückwirkend auf den Erbfall bei demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende zurzeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (§ 1953 BGB
). Dies bedeutet, wenn der ausschlagende Erbe Kinder hat, werden die Kinder zu Erben. In Ihrem Fall müssten Sie sodann für sich und Ihre Abkömmlinge, also Ihre Kinder, die Erbschaft ausschlagen, damit diese nicht noch zu Erben werden. Wie Sie richtig erkannt haben, müssen Sie also für Ihre "ganze Linie" ausschlagen.
Wenn alle testamentarisch eingesetzten Erben die Erbschaft ausschlagen, würde dann wieder die gesetzliche Erbfolge gelten, mit der Folge, dass dann wenn keine Erben der 1. Ordnung mehr vorhanden sind oder ausgeschlagen haben, die Erben der 2. Ordnung erben, also die Eltern Ihres Vaters und deren Abkömmlinge, also die Geschwister, § 1925 BGB
.
Falls Sie ausschlagen,
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
Danke für die Antwort.
Aber ich will ja zugunsten meiner Kinder ausschlagen. Nur ein kontaktierter Anwalt sagte mir das sei nicht möglich. Seine Info: Wenn ich Ausschlage schlage ich gleichzeitig für die ganze Linie allso meine Kinder,aus.
Demnach was sie sagen ist das nicht so.
Habe ich doch richtig verstanden?
Die Aussage des Anwaltes deckt sich nicht mit meiner Aussage, wenn Sie nur ausschlagen, sind Sie auch testamentarisch nicht mehr bedacht. Für Ihre Kinder müssten Sie gesondert ausschlagen.
Gerne stehe ich Ihnen für weitere Fragen zur Verfügung.