Sehr geehrter Fragesteller,
Lassen Sie mich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Nach Ihren Angaben sind Sie sogenannter befreiter Vorerbe im Sinne des § 2136 BGB
. Dies bedeutet unter anderem, dass Sie von der Einschränkung des § 2113 Abs. 1 BGB
, welche die Verfügung über Immobilien betrifft, befreit sind.
Sie können also ein Haus, welches zum Nachlass gehört, trotz Nacherbenvermerk verkaufen. Die Nacherben können dies nicht verhindern. Als befreiter Vorerbe Sind Sie außerdem berechtigt, auch Mittel aus der Substanz des Nachlasses für sich zu verbrauchen. Die Überführung des Verkaufserlöses in die Altersvorsorge sollte daher auch unproblematisch sein.
Abwehren In dem Sinne müssen Sie hier nichts. Die Unterschrift der Nacherben ist hier nicht erforderlich, mit Eintragung des Erwerbers ins Grundbuch wird auch der Nacherbenvermerk gelöscht werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 15.07.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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15.07.2015
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14:17
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Winkler
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