Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Rechte und Pflichten von Vor- und Nacherben unterscheiden sich, je nachdem ob der Verstorbene in seinem Testament eine unbefreite oder die befreite Vorerbschaft vorgesehen hat. In Ihrem Fall soll es sich um eine befreite Vorerbschaft gehandelt haben, so dass der Vorerbe grundsätzlich über den Nachlass verfügen darf.
Es gibt allerdings Ausnahmen: Der befreite Vorerbe darf auch keine Schenkungen vornehmen, die das Vermögen des Nacherben stark mindern. Die Haftung beschränkt sich jedoch nur auf die böswillige Verminderung des Vermögens. Dies folgt aus §§ 2136
, 2113 BGB
.
Mit anderen Worten:
Es ist zureffend, dass Ihre Mutter Erbschaftsgegenstände, die zum Nachlass des Vaters gehören nicht verschenken darf. Tut er dies trotzdem, so ist er den Nacherben zum Schadensersatz verpflichtet. Dies folgt aus § 2138 II BGB
.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Steidel, Rechtsanwalt
Antwort
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Fachanwalt für Familienrecht
Der zweite (für mich wichtige)Teil meiner Frage ist noch nicht beantwortet: Wie verhält es sich mit dem Zugewinn des Überlebenden, wenn die Erben des Überlebenden die gleichen wie die Nacherben sind ?
Durch die Errichtung des Testaments haben die Eltern eine "gewillkürte Erbfolge " angeordnet und damit die gesetzliche Erbfolge, die auch den Anteil, welcher in Form des Zugewinnausgleichs übergeht, betrifft, außer Kraft gesetzt.
Es kommt daher nicht darauf an, ob die Eigentumswohung ( oder ein Anteil davon ) durch Zugewinnausgleich nach Ableben des Vaters auf die Mutter übergegangen wäre. Das Eigentum an der Wohnung ist aufgrund Testamtent auf die Mutter als Vorerbin übergegangen.
Auch für das Eigentum an der Wohnung gelten also die oben genannten Beschränkungen.