Der aktuelle GmbH-GF findet Unterlagen, die darauf hindeuten, dass die GmbH vor einigen Jahren erhebliche Umsätze getätigt hat, obwohl der alte GF und Alleingesellschafter diese nicht einmal gegenüber dem FA erklärt hat, geschweige denn über diese gegenüber dem neuen GF imd Gesellschafter berichtet hat. Vielmehr hat er die GmbH als angeblich inaktiven Mantel weiterverkauft, obwohl sie in Wahrheit überhaupt nicht inaktiv war. Ferner hat er kurz vor seinem Ausscheiden in 2008 erhebliche Finanzmittel vom Geschäftskonto der GmbH abgeräumt und den späteren, aktuellen GF udn Gesellschafter sogar die Kontoexistenz verschwiegen.
Der Alt-GF und Alt-Alleingesellschaft dieser GmbH muss nun selbstverständlich Auskünfte erteilen, damit die Gesellschaft ihre steuerlichen Pflichten erfüllen kann und damit man ihn auch ggf. in Haftung nehmen kann.
In §51a GmbHG
finde ich keine geeignete Vorschrift. Wird dies aus den Folgen des §242 BGB
hergeleitet oder findet doch §51a GmbHG
(alte Fassung?) Anwendung? Und wer wäre Kläger im Prozess bzw. Antragssteller, die Gesellschaft oder die Gesellschafter? Wann verjährt der Auskunftsanspruch, bzw. wann beginn überhaupt die Verjährung?
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Eine Verpflichtung des ehemaligen Geschäftsführers gegenüber dem Finanzamt folgt aus § 90 AO
. Eine weitere Anspruchsgrundlage ergibt sich aus dem damaligen Dienstvertrag in Verbindung mit § 34 AO
(Abgabenordnung) Danach hat der GmbH-Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter der GmbH deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen, daß die von der GmbH zu zahlenden Steuern aus den vom Geschäftsführer verwalteten Mitteln entrichtet werden.
"§ 69 Haftung der Vertreter. Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfaßt auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge."
2. Kläger ist bei dem Auskunftanspruch die GmbH als Gesellschaft vertreten durch den aktuellen Geschäftsführer.
3. Wollen Sie den Kaufvertrag über den Erwerb der GmbH Anteil anfechten ist Kläger die Neugesellschafter als Erwerber der GmbH Anteile.
4. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem Sie Kenntnis von den entsprechenden Ansprüchen gegen den Geschäftsführer und Gesellschafter haben, zu laufen, § 199 BGB
. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB
drei Jahre.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.