Sehr geehrter Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Entscheidend für den Fall ist es, ob die GmbH im Handelsregister eingetragen ist.
Bei der Entstehung einer juristischen Person sind mehrere Stadien zu unterscheiden. Vor Erlangung der Rechtsfähigkeit durch Eintragung besteht die juristische Person als solche, d.h. als Gesellschaft bzw. Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, nicht. Vor diesem Zeitpunkt existiert aber in der Regel bereits eine körperschaftliche Organisation mit eigenem Vermögen, das rechtlich gegenüber dem Vermögen der einzelnen Gesellschafter verselbstständigt ist (sog. Vorgesellschaft). Sie entsteht mit dem formwirksamen Abschluss des Gesellschaftsvertrages und besteht in der Regel bis zur Eintragung der Organisation in das jeweilige Register fort. Die Vorgesellschaft ist eine Organisation, die einem Sonderrecht untersteht; es finden auf sie die Bestimmungen Anwendung, die die Organisationsstruktur der angestrebten Rechtsform regeln, soweit ihre Anwendung nicht davon abhängt, dass der Erwerb der Rechtsfähigkeit durch Eintragung erfolgt ist. Die Vorgesellschaft kann daher – ohne schon juristische Person zu sein – selbstständige Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Dementsprechend kann bereits vor Eintragung ein rechtlich verselbstständigtes Vermögen vorliegen, das Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sein kann. Erst mit der Eintragung entsteht die Gesellschaft als juristische Person.
Die Insolvenzantragspflicht gem. § 64 Abs. 1 GmbHG
trifft aber auch den oder die Geschäftsführer der Vor-GmbH in entsprechender Anwendung.
Ob Insolvenzgründe vorhanden sind, kann ich aus der Ferne nicht beurteilen.
Vorliegend kommt aber in Betracht die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO
: "Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat."
Auch könnte die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO
gegeben sein. "Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen."
Überschuldung §19 InsO
sollte nicht gegeben sein, denn das Unternehmen hat die Rückforderungsansprüche in Aktiva als Forderung zu verzeichnen.
Nach § 30 GmbhG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Daher sind im Prinzip die Zahlungen nicht rechtgemäß erfolgt.
§ 31 GmbhG begründet Erstattungspflicht bei Verstoß gegen § 30 GmbH als Sanktion für diesen mit dem Ziel der Wiederherstellung des Gesellschaftersvermögens in der dadurch geschützten Mindesthöhe (Stammkapital).
Der Anspruch besteht von der nach § 30 GmbH unzulässigen Leistung an und ist sofort fällig, die Geltendmachung setzt keinen Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr 2 GmbH voraus. Berechtigt aus Erstattungsanspruch ist nur die Gesellschaft, für die der Geschäftsführer handeln. Insoweit ist ein "Rechtsmittel" gegeben.
Kann Geschäftsf.A abgesetzt werden?
§ 34 GmbHG
regelt der Ausschluss eines Gesellschafters aus der Gesellschaft. Die Zulässigkeit einer Zwangseinziehung muss von vornherein im Gesellschaftsvertrag verankert sein. Daher kann diese Frage ohne Durchsicht des Gesellschaftsvertrages nicht beantwortet werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
Diese Antwort ist vom 05.04.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Fachanwalt für Migrationsrecht
Nach § 30(1) darf Vermögen der Gesellschaft nicht an Gesellschafter ausgezahlt werden.Nach § 31 (6)sind die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Frage1: Muß ich ggf für Fehler von Geschäftsf A haften? Frage2: Falls er kein Geld hat- kann alles bei mir eingetrieben werden? Frage3: Kann ein gegenseitiger Haftungsausschluß durch ein Passus im Gesellschaftervertrag geregelt werden (z.B. jeder haftet für seine Fehler)? Frage4: Muß die Aufforderung das entnommene Geld wieder einzuzahlen schriftlich erfolgen oder gilt schon die telefonische Aufforderung? Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
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Mit freundlichen Grüßen
Ich habe aber nun entdeckt, dass ich mich bei einer Frage verlesen habe.
Sie fragten nicht nach der Möglichkeit, einen Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen, sondern nach der Möglichkeit, einen Geschäftsführer abzuberufen.
Gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG
kann ein Geschäftsführer jederzeit und unbeschränkt abberufen werden. Der Gesellschaftsvertrag kann diese Bestimmung einschränken. Dies gilt aber nicht für die Möglichkeit, einen GF aus wichtigem Grund abzuberufen. Bei der Beschlussfassung darf dieser -falls er auch Gesellschafter ist- nicht abstimmen.
Entschuldigen Sie bitte das Versehen.
MfG