Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Nach der Rechtsprechung ist die verdeckte Gewinnausschützung eine Zuwendung an einen Gesellschafter, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Weitere Voraussetzung ist, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer die Zuwendungen einer Person, die nicht Gesellschafter ist, nicht gewährt hätte. Unter eine verdeckten Gewinnausschüttung sind unangemessene, einem Fremdvergleich nicht standhaltende Vermögensvorteile zu Gunsten eines Gesellschafters zu verstehen, welche den Gewinn der Gesellschaft gemindert hat und mit damit eine steuerlich unbeachtliche Gewinnverwendungen in steuerwirksame Betriebsausgaben transferiert werden sollten.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt bespielsweise dann vor, wenn es an einer zivilrechtlich wirksamen, klaren, eindeutigen und im Voraus abgeschlossenen Vereinbarung darüber fehlt. Im konkreten Fall wäre eine verdeckte Gewinnausschützung dann anzunehmen wenn ein Gesellschafter der Gesellschaft ein Darlehen zu einem unangemessen hohen Zinssatz gewährt hat.
2. In Ihrem Fall haben Sie bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft reguliert und den verauslagten Betrag erstattet erhalten. Die zugrunde liegenden vertraglichen Verpflichtungen wurden durch die Gesellschaft begründet und durch Sie aufgrund einer fehlenden Handlungsfähigkeit der Gesellschaft reguliert. Eine verdeckte Gewinnausschüttung wäre dann gegeben, wenn Sie für die Regulierung der Außenstände eine nicht unerhebliche Vergütung oder Verzinsung erhalten hätten. Dies ist nicht der Fall.
3. Aus meiner Sicht reicht die Bestättung der Gesellschafter aus, dass diese die Quittungen für die verauslagten Beträge erhalten haben. Offensichtlich wurde dies auch unbeanstandet durch den Steuerberater verbucht. Lassen Sie sich rein vorsorglich durch den Steuerberater eine Aufstellung des Kontos erstellen, in dem die verauslagten Beträge verbucht wurden.
4. Auch eine Anfechtung im Falle einer Insolvenz erachte ich als nicht begründet. Sie haben im Rahmen einer Geschäftsbesorgung durch die Gesellschaft gehandelt und die Außenstände reguliert. Da die Verbindlichkeiten durch die Gesellschaft bergündet waren, haben Sie danach auch Anspruch auf Erstattung der verauslagten Beträge, § 670 BGB
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Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 27.02.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Nachfrage:
3. Offensichtlich wurde dies auch unbeanstandet durch den Steuerberater verbucht.
Ich bin mir halt nicht sicher, ob das der Steuerberater gemacht hat. Die Steuerunterlagen sind noch in Vorbereitung. Und nur der GF hat Kontakt zu dem Steuerberater Da ich demnächst vor habe, aus der GmbH als Gesellschafter auszutreten, habe ich die Befürchtung das diese Quittungen steuertechnisch nicht eingesetzt werden und ich dadurch der Anschein erweckt wird, dass ich diese Firmengelder als verdeckten Gewinn bekommen habe. Habe ich rechtlich kein Anspruch darauf, dass die Steuerunterlagen der GmbH vor Einreichung beim Finanzamt mir vorgelegt werden müssen? Ich möchte nur eine gewisse Sicherheit haben, dass die eingereichten Unterlagen der Wahrheit entsprechen. Und nicht der Willkür des Steuerberaters und des GF unterliegen.
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Der Steuerberater nimmt nur Buchungen anhand von vorligenden Quittungen oder Kontounterlagen vor. Buchung ohne entsprechende Nachweise erfolgen grundsätzlich nicht.
Insoweit lassen Sie sich den Jahresabschluss unter Vorlage der Unterkonten von dem Steuerberater aushändigen. Wenn die Quittungen verbucht wurden, sehe ich keine Grundlage, dass die Unterlagen nicht als Ausgaben der GmbH verwendet werden.
Lassen Sie sich daher den Jahresabschluss durch den Steuerberater geben. Damit sind Sie auf der sicheren Seite.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt