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Auskunftspflicht/Frist

22. Mai 2006 18:18 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin seit Juni 2005 rechtskräftig geschieden und zahle zur Zeit Unterhalt an meine Ex-Frau.

Theoretisch hätte sie also ab Juni 2007 das Recht ihre Auskunftsrecht wahr zu nehmen. Meine Frage an Sie lautet, gibt es eine gewisse Frist, in der sie das Auskunftsrecht wahrnehmen muss, oder kann ich dann jede Zeit ab Juni 2007 mit einer Anfrage rechnen? Rein theoretisch muss sie ja nicht zwangsläufig direkt im Juni 2007 "anklopfen". Sie könnte es ja auch dann erst z.B. in 2008 tun.

Ich will ehrlich sein und muss erwähnen, dass ich ein wenig meine Einkünfte als Angestellter steuern kann. Ich habe einen gewissen variabeln Anteil. Wenn ich natürlich weiß, dass meine Ex-Frau auf jeden Fall nächstes Jahr nachfragen wird, würde ich natürlich meine Einkünfte in 2006 etwas reduzieren.

Ich möchte hier nicht den Anschein erwecken mich vor Unterhaltszahlungen drücken zu wollen, aber da ich gerne sehr viel Unterhalt für drei Kinder zahle (wie gesagt, diese mache ich gerne, damit habe ich kein Problem), möchte ich nicht noch relativ hohen Gattenunterhalt zahlen. Zur Zeit zahle ich ca. 800,- Gatttenunterhalt und auch damit kann ich ganz gut leben. Ich möchte vermeiden, dass es nächstes Jahr noch mehr wird.

Unterm Strich würden das vielleicht 200,-€/Monat sein, die ich sparen könnte. Dieses kommt mir trotzdem sehr gelegen, weil ich immer noch auf zig tausende Euro sitzen geblieben bin, die ich seit der Trennung an Gutachter, Gerichtskassen und Anwälte zahlen muss. Meine Ex-Frau ist in der glücklichen Lage und hat für alle Verfahren, die sie angestrebt hat, Prozesskostenhilfe erhalten und muss dem zu Folge keinen Cent bezahlen.

Im Voraus vielen Dank für Ihre Mühe!

22. Mai 2006 | 18:33

Antwort

von


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49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

es gibt keine Frist innerhalb derer Ihre Ex-Frau das Auskunftsrecht wahrnehmen m u s s. Es gibt lediglich eine Sperrfrist von zwei Jahren, das heisst - i.d.R. - kann eine erneute Auskunft erst nach Ablauf von zwei Jahren verlangt werden. Wenn aber glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat, kann auch ausnahmsweise auch vor Ablauf von zwei Jahren eine erneute Auskunft verlangt werden (§§ 1580 , 1605 Abs. 2 BGB ).

Bei schwankenden Einnahmen müssen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ohnehin über einen längeren Zeitraum belegt werden (i.d.R. über 3 Jahre).

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

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