Sehr geehrter Fragensteller,
eine Auskunftspflicht die auch durch Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden kann besteht im Insolvenzverfahren nur nach §§ 97
, 98 InsO
den Schuldner. Da dieser hier vestorben ist, kann diese Pflicht auch nicht gegen nache Angehörige durchgesetzt werden. Soweit Sie nicht selbst den die Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahrens erforderlichen Antrag gestellt haben, besteht Ihrerseits keine Mitwirkungs oder Auskunftspflicht. Es steht Ihnen frei, in welchem Umfang Sie dem Nachlassinsolvenzverwalter entgegenkommen. Allerdings wird dieser einen Anspruch auf die gesamten Unerlagen des Verstorben haben, die sich in Ihrem Besitz befinden und für die Aufgabenerfüllung des Insolvenzverwalters erforderlich sind. Diese Unterlagen müssen Sie ihm überlassen. Zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind alle Unterlagen die im weitesten Sinne das Vermögen des Verstorbenen betreffen sowie auch persönliche Unterlagen wie den Ehevertrag und das Familienstammbuch. Insgesamt darf und muss der Insolvenzverwalter das gesamte Vermögen des Verstorben mit allen Unterlagen (Urkunden, Kontoauszüge,Steuererklärungen, Verträgen usw.)in Besitz nehmen. In diesem Zusammenhang könnte es dann erforderlich werden, auch die eine oder andere zusätzliche Auskunft zu erteilen. Sollten Sie nicht der Aufforderung des Insolvenzverwalters zur Übergabe dieser Unterlagen bereit sein, könnte diese Pflicht auch mit gerichtlichen Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Sie sind jedoch nicht verpflichtet Ihre Unterlagen, die ggf. das Vermögen des Verstorbenen tangiert zu übergeben noch Auskünfte zu erteilen, die Ihr Vermögen betrifft.
Ich hoffe Ihnen damit geholfen zu haben. Gerne stehe ich für Fragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Glahn, Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Glahn,
mein verstorbener Mann hat alle finanziellen und steuerlichen Angelegenheiten ohne mein Wissen geregelt. Auch verfüge ich nur über unvollständige Steuerunterlagen, Bankbelege, usw., weil mein Mann fast alles an seine Berater (z.B. Steuerberater) weitergeleitet und selbst keine Duplikate behalten hat. Muss ich die Unterlagen auf eigene Kosten selbst noch beschaffen und vervollständigen oder kann ich auf die Quellen verweisen, bei denen sich die fehlenden Unterlagen befinden?
Was ist mit Fragen, die ich nicht beantworten kann?
Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.
P.s.: Der Insolvenzantrag wurde nicht von mir gestellt.
Sehr geehrte Fragenstellerin,
Sie sind nur soweit zur Auskunft verpflichtet, wie Sie selbst Kenntnis haben oder Unterlagen besitzen, daher können Sie natürlich auf den Steuerberater Ihres Mannes verweisen und den Insolvenzverwalter darauf hinweisen, dass Ihnen auch die näheren Kenntnisse fehlen. Bei einem solchen Hinweis auf einen Steuerberater wird der Insolvenzverwalter mit Ihnen vielleicht gar kein persönliches Gespräch führen und wenn, dann nur um Sie Kennenzulernen. Der Insolvenzverwalter wird sich wegen der Unterlagen Ihres Mannes mit dem Steuerberater in Verbindung setzten. Ich denke Sie müssen sich keine Sorgen machen. Gerne stehe ich Ihnen auch weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Glahn, Rechtsanwältin