Sehr geehrter Ratsuchender,
als Unterhatsschuldner sind Sie gesetzliche verpflichtet, auf Verlangen über Ihr Einkommen und Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung der Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Sie ist schriftlich in Form einer systematischen und vollständigen Aufstellung zu erteilen. Die Mutter des unterhaltsberechtigten Kindes muss in die Lage versetzt werden, ohne weiteres eine Einkommensberechnung durchzuführen.
Wegen des Merkmals der Erforderlichkeit besteht ein Auskunftsanspruch dann nicht, wenn mit der Auskunft der Unterhaltsanspruch keinesfalls höher ausfallen kann als ohne die Auskunft.
Sie sehen damit, dass Sie grundsätzlich zur Abgabe der geforderten Auskunft verpflichtet sind.
Eine Einzelanrechnung einzelner, konkreter Ausgaben gibt es gar nicht. Ausschlaggebend sind allein Bedarf und Bedürftigkeit des Kindes und Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Der Bedarf richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern und bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Punkt, aus. Ein über den Grundbedarf hinausgehender Mehrbedarf ist gesondert nachzuweisen. Hierzu zählt von den von Ihnen genannten Punkten nur der Internatsaufenthalt. Ansonsten muss man halt mit dem Geld auskommen, dass einem nach Tabelle zusteht. Reicht das bei der Kleidung z.B. nur für No-Name, muss man halt auf Markenware verzichten. Keinesfalls kann hier ein Mehrbedarf wegen gehobenen Lebensstandards geltend gemacht werden.
Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
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