Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern es einen Unterhaltstitel gegen Sie gibt, werden Sie ein Problem bekommen, wenn Sie Ihr Zurückbehaltungsrecht ausüber. Denn dann wird vollstreckt werden, wobei Sie eben nicht dieses Recht geltend machen dürfen (OLG Hamm FamRZ 96, 49
; OLG Stuttgart FamRZ 01, 1370
).
Nach Iher Darstellung ist die Tochter noch Schülerin, ist also auch als bedürftig anzusehen.
Sie haben zwar Recht, dass die Bedürftigkeit seitens Ihrer Tochter nachzuweisen ist. Wenn Sie aber schreiben, dass sie die 11. Klasse wiederholt, ist darin der Nachweis zu sehen.
Liegt also ein Titel vor, zahlen Sie (wenn auch zähneknirschend) weiter.
Sie haben allein noch die Möglichkeit, diesen Titel ggfs.wegen des Verhaltens der Tochter zu reduzieren, wenn Sie der Auffassung sind, dass sie ihre Ausbildung (Schule) nicht zielstrebig verfolgt; das sollten Sie aber schriftlich androhenund nochmals die Gründe für das Versagen SCHRIFTLICH anmahnen.
Aber auch dort werden Sie Probleme bekommen, wenn Sie auch "Null" reduzieren, da ein "Schulkind" vom Gesetzgeber eben höher geschützt wird, als der zahlenden Schuldner (ob das gerecht ist, mag dahingestellt bleiben). Dabei ist bei der Wiederholung einer Klasse noch kein Grund zu sehen, die Zahlung einzustellen, da eine solche Verzögerung IN DER REGEL nicht gegen Eignung und Erreichbarkeit des Zieles spricht (BGH FamRZ 2000, 420
).
Erst wenn die Tochter auch nach schriftlicher Aufforderung keinerlei Auskünfte erteilt, würde ich hier zur Abänderung raten.
Bedenken sollten Sie auch, dass ab Volljährigkeit beide Elternteile unterhaltspflichtig sind (wobei die Betreuung/Versorgung allerdings angerechnet wird), so dass auch deshalb eine Abänderung / Neuberechnung des Unterhaltes sinnvoll erscheint, was auch gilt, wenn es noch keinen Titel gibt.
Ich rate deshalb hier dazu, ggfs. von einem Kollegen vor Ort alles in Hinblick auf die Ausbildungsverzögerung überprüfen zu lassen.
Ich bedauere, Ihnen nicht die Antwort geben zu können, die Sie vermutlich erwartet haben. Aber was nützt die "Schönschreiberei"?
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Damen und Herren,
mir geht es nicht primär um eine Abänderung des Titels sondern vielmehr um das Recht der Auskunftserteilung.
Im Rahmen meines Rechtes zur Kontrolle der Berufsvorbereitung stehen mir doch Informationen (Kopie Schulzeugnisse , Prüfungsbescheinigungen) zu oder liege ich da falsch?
Z.B.Wer sagt mir denn dass sie die 11.Klasse wieder nicht schafft?
Es ist mir schon klar, dass es Ihnen um die Auskunft geht. Nar, ab VOLLJÄHRIGKEIT sieht die Sache leider anders aus, als bei Minderjährigen. Ihre Tochter kann nun selbst entscheiden, welche Informationen Sie Ihnen gibt.
Sie können aber nicht - und das war die Frage - bei mangelnder Auskunft den Unterhalt zurückbehalten. Neben den zivilrechtlichen Folgen könnte man das sogar als Nötigung betrachten.
Es bleibt Ihnen wirklich nur die Möglichkeit, über eine Unterhaltskürzung Informationen zu erhalten. Aber auch diese Kürzung ist nur dann sinnvoll, wenn es zu einer Verzögerung der Ausbildung kommt UND die Verzögerung die Eignung Ihrer Tochter zur Erreichung des Zieles verneinen läßt. DAS gilt aber sicherlich nicht bei einer einmaligen Wiederholung eines Schuljahres.