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Ausgleichungspflicht nach § 2057 a BGB

| 7. Dezember 2012 09:38 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Unsere Mutter hat meinen Bruder und mich zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt.
Der Erbfall ist eingetreten und wir haben ein altes Haus, bestehend aus zwei Wohnungen, geerbt. Per Teilungsanordnung erhält er nun die wesentlich größere Wohnung und ich die kleinere, in der unsere Mutter gelebt hatte.
Er bewohnt mit seiner Familie diese Wohnung seit mehr als zwanzig Jahren und hat in den vergangenen neun Jahren mit Einverständnis unserer Mutter keine Miete bezahlt.
Der Grund hierfür ist sein Geheimnis.
Vor einigen Jahren wurde er zudem von unserer Mutter mit einer Generalvollmacht ausgestattet.
Das Girokonto unserer Mutter ist im Minus und ich habe ihn vergeblich aufgefordert, einen angemessenen monatlichen Mietbetrag seit dem Ableben unserer Mutter auf ihr Konto einzuzahlen.
Er hat kurze Zeit vor dem Tod unserer Mutter -sie war da nicht mehr geschäftsfähig- einen höheren Betrag von ihrem Girokonto auf ihren Bausparvertrag überwiesen, um anschließend das Bauspardarlehen für seine Zwecke in Anspruch zu nehmen.
Meine Aufforderung, diesen Betrag auf ihr Konto zurückzuzahlen, ignoriert er.
Vielmehr verlangt er nun von mir einen Ausgleichungsbetrag für die vergangenen drei Jahre, in denen er und seine Familie Mutter versorgt und gepflegt haben (Pflegestufe II wegen Demenz), akzeptiere ich.
Meine Fragen:
Hat mein Bruder durch die Sonderzahlung die Generalvollmacht für seine persönlichen Zwecke missbraucht?
Muss er Miete nach dem Tod unserer Mutter für die Wohnung bezahlen?
Muss er sich einen fiktiven Betrag als "Wohnwertvorteil" auf seine Pflegeleistungen
anrechnen lassen?

7. Dezember 2012 | 10:23

Antwort

von


(407)
Ernst-Reuter-Allee 16
39104 Magdeburg
Tel: 0391-6223910
Web: https://kanzleifamilienrechtmagdeburg.simplesite.com
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ob Ihr Bruder hier mit der Generalvollmacht zu seinen Gunsten gehandelt hat, müsste genau geprüft werden. Hierbei kommt es darauf an, wofür er letztendlich das Bauspardarlehen verwendet hat.

Ist das Bauspardarlehen in Renovierungsarbeiten der gesamten Immobilie geflossen, die zwingend erforderlich waren, so dürfte keine persönliche Bereicherung und damit kein Missbrauch der Vollmacht vorliegen.

Hat der Bruder hingegen das Darlehen für sich selbst oder in Kenntnis der letztwilligen Verfügungen nur zu Gunsten der ihm zustehenden Wohnung verwendet, so hat er sich persönlich bereichert, was Ihrerseits zu einem Regressanspruch führt.

Da Ihre Mutter eine Teilungsanordnung im Testament getroffen hat, wonach Ihr Bruder, die von ihm bislang bewohnte Wohnung erhalten soll, ist er nicht verpflichtet, für diese Wohnung Miete zu entrichten, da die Wohnung ihm ja durch die Teilungsanordnung zugeordnet worden ist.

Ein Ausgleichsanspruch nach § 2057 a BGB besteht dem Grunde nach nur dann, wenn gesetzliche Erbfolge zum Tragen kommt. Zwar hat Ihre Mutter Sie durch das Testament zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt, allerdings durch die Teilungsanordnung der Immobilie Ihrem Bruder einen Vermögensvorteil verschafft, da er die größere Wohnung erhält. Schon aus diesem Grunde dürfte der Auslgeichsanspruch anfechtbar sein.

Darüber hinaus hat sich der Bruder für die Dauer der Pflege natürlich das kostenfreie Wohnen in den Immobilie der Mutter anrechnen zu lassen, da hierin ja bereits ein Vermögensvorteil bzw. eine Abgeltung seiner Pflegeleistungen liegt.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 10. Dezember 2012 | 08:05

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