Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Zu Ihrer ersten Frage ist erst einmal anzumerken, dass Sie von Ihrem Bruder nichts zu fordern haben, da dieser nicht einmal der Wohnberechtigte ist, sonder Ihre Eltern.
Wenn die Eltern Ihnen eine Immobilie schenken, steht es denen erst einmal frei, sich mit einem Wohnrecht abzusichern, um in der Immobilie zu erhalten.
Des Weiteren scheint es sich in Ihrem Fall um Schenkungen im Rahmen der vorweg-genommenen Erbfolge zu handeln, wobei die diesbezügliche Entscheidungsbefug-nis, wie dies zu geschehen hat, in den Händen Ihrer Eltern verbleibt.
Als potentieller Erbe leben Sie allenfalls „in guter Hoffnung“ mit einem etwaigen Aus-gleich als Angehöriger in Form des Pflichtteiles in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Dieser Umstand darf Ihnen allerdings erst nach dem Tode zumindest eines der Elternteile interessieren.
Zu Ihrer zweiten Frage ist vorzutragen, dass mangels Erbfalles kein Erbe vorliegen, das es auszuschlagen gilt.
Es handelt sich vielmehr um Schenkungen, die entweder mit oder ohne Zuhilfe-nahme eines Notars vollzogen werden, oder Schenkungsverträge unter Hinzunahme eines Notars abgeschlossen werden.
Somit können Sie momentan kein Erbe annehmen oder ausschlagen, sondern allen-falls sich nicht beschenken lassen.
Die dritte Frage zielt darauf, dass Sie im momentanen Zeitpunkt wegen der Dispositionsbefugnis keine Anspruch haben werden, etwas zu fordern.
Diesbezüglich wird bei Eintritt des jeweils für Sie maßgebenden Erbfalles, falls Sie zu diesem Zeitpunkt als Angehöriger wirksam vom Erbe ausgeschlossen sind, bezüglich des dann vorhandenen Nachlasses ein Pflichtteilsanspruch – wie unter Antwort zu Frage 1 beschrieben – entsteht.
Hinsichtlich der Pflegebedürftigkeit Ihrer Eltern wären Sie mit Ihrem Bruder gemeinsam zum Unterhalt gem . § 1601 BGB
dem Grunde nach verpflichtet, wobei es der Höhe nach insbesondere auch in Richtung der eigenen Altersvorsorge inzwischen Möglichkeiten gibt, die Sie wohl für nicht leistungsfähig erklären wird.
Da es sich in Ihrem Falle um ein Wohnrecht und nicht um einen Nießbrauch handelt, ist es Ihnen auch nicht möglich den Gegenstand für die Eltern, die dann Vermieter wären zu vermieten, um diese Heimkosten zu decken.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung weitergeholfen zu haben.
Ich darf Sie bitten, von der einmaligen Rückfrage Gebrauch zu machen, um Missverständnisse bzw. Ergänzungen noch vornehmen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
Sgh RA Zahn,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Kann ich von meinem Bruder verlagen, daß er an meine Eltern eine monatliche Rente bezahlt, dafür daß sie auf meinen Erbe, (das ich nicht nutzen oder vermieten kann), ein Wohnrecht eingetragen haben lassen?
Mein Bruder wohnt in dem Bauernhof seit über 12 Jahren kostenfrei. Ich wohne zur Miete.
Herzlichen Dank Ihre Frau A.
Sehr geehrte Frau Ratsuchende,
ich muss Ihnen bedauerlicherweise mitteilen, dass Sie gegen Ihren Bruder nichts zu fordern haben, allenfalls Ihre Eltern.
Ungeachtete etwaiger Wiederholungen trage ich nochmals vor, dass ein etwaiger Erbe bis zum Erbfall allenfall in "guter
Hoffnung" lebt.
Eine diesbezügliche "Ungerechtigkeit" kann allenfalls durch etwaiges Verhandlungsgeschick im Zusammenhang mit den etwaigen
Erblassern gelöst werden.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt