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Ausgleichsbeträge nach § 154 BauGB: Werbungskosten

| 26. September 2019 22:10 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Können Ausgleichsbeträge nach § 154 Abs. 3 BauGB noch als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn die Vereinbarung mit der Gemeinde kurz vor dem Verkauf der Immobilie geschlossen wurde?

Ja, grundsätzlich können Ausgleichsbeträge für die Ablösung von Erschließungskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Entscheidend ist, dass die Aufwendungen noch während der Vermietungszeit entstanden sind.

Kurz vor Verkauf einer Immobilie habe ich mit der Gemeinde eine Vereinbarung über die Ablösung des Ausgleichsbetrags gem. §154 Abs. 3 BauGB geschlossen (meine Unterschrift unter diese Vereinbarung war vor dem notariellen Verkauf, die Stadt unterschrieb erst danach; GB-Eintragung ein knappes Jahr später).

Unter normalen Umständen könnte ich die Ablösebeträge als Werbungskosten ansetzen, da vorhandene Anlagen ersetzt oder modernisiert wurden (keine Neu-Erschliessung).

Kann ich als Alteigentümer die von mir gezahlte Ausgleichsbeträge als Werbungskosten ansetzen oder steht der Verkauf dem entgegen?

27. September 2019 | 11:32

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der übermittelten informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Die Ausgleichsbeträge können Sie noch als Werbungskosten absetzen. Allerdings müssen Sie dem Finanzamt verdeutlichen, dass diese Aufwendungen noch während der Vermietungszeit entstanden sind und lediglich nachträglich beglichen wurden.

Diesbezüglich ist natürlich die Unterschrift der Stadt nach Unterzeichnung des Kaufvertrages problematisch, aber falls Sie noch Schriftverkehr haben um nachzuweisen, dass die Unterschrift sich lediglich durch behördeninterne Vorgänge verzögert hat, könnte der Nachweis gelingen.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten, für eventuelle Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.

Bitte beachten SIe, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 29. September 2019 | 09:14

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