Sehr geehrter Fragesteller,
nach § 2033 II BGB
kann ein Miterbe über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen nicht verfügen. Nach § 2040 I BGB
können die Erben über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.
Die Kündigung der Sparguthaben kann also vor der Auseinandersetzung nur von der Erbengemeinschaft also in Ihrem Fall von beiden Erben gemeinsam vorgenommen werden.
Nach § 2046 I BGB
sind aus dem Nachlass zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.
Das gilt entsprechend auch bei Streit der Miterben über die Ausgleichspflicht (Palandt Randnummer 2 zu § 2046 BGB
).
Deshalb können Sie verlangen, dass von den Sparguthaben der Betrag der zum Ausgleich erforderlich ist, solange nicht ausgezahlt wird, bis die rechtliche Klärung erfolgt ist.
Deshalb kann Ihre Frage mit Ja
beantwortet werden.
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