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Auseinandersetzung-wie beschleunigen?

| 5. Juni 2008 20:14 |
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Erbrecht


Beantwortet von


00:02

Zwei total zerstrittene Verwandte A. und B.haben vor Jahren das Erbe ihrer Grosseltern angetreten.( 50/50 Erbscheine und Grundbuch ok )
A.- Sohn von der Tochter der Grosseltern
B.- Tochter des Sohnes der Grosseltern
Die Erbmasse von Oma und Opa war beträchtlich.(Wertpapiere, Konten, Hausrat,Gartengrundstück,Sparbücher,Kunstgegenstände u.v.m.)Nach ihrem Tode lebte A. mit seinen Eltern in deren Wohnung.Kontakt zwischen diesen und B.war gleich Null.
B. hat sich im Jahre 1989 darauf eingelassen den Garten haelftig zu übernehmen und zu nutzen und keine weiteren Fragen zu stellen.Cousin und Cousine verkehrten nur über Dritte.Sie verzog dann 2 Jahre später ins Ausland, verpflichtete aber einen Verwalter, um ihren Gartenteil weiter in Schuss zu halten.
Die Haushaltsauflösung der Grosseltern erfolgte 1992 allein durch A.
B. möchte den gegenwärtigen Zustand schnellstens beenden, zumal sie in Erfahrung brachte, dass ihr Cousin seinen Gartenteil immer weiter total verwahrlosen lässt.Sie hat einen Käufer für
das Grundstück und hat dazu den Verwalter gebeten etwas Ordnung herzustellen.
Eine einvernehmliche Erbauseinandersetzung ist unmöglich.
Frage1.Kann B. heute noch Auskunft über den Nachlass von Oma und Opa erhalten?
Frage2.Wie kann sie die Auseinandersetzung ankurbeln

5. Juni 2008 | 20:59

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

B hat einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Erbschaftsbesitzer, gegenüber dem Miterben dahingehend, dass dieser zur Auskunft darüber verpflichtet ist, ob er vom Erblasser zu Lebzeiten Zuwendungen erhalten hat.

Eine Verjährung der Auskunftsansprüche ist nach Ihren Angaben noch nicht eingetreten.

Nach § 2042 BGB kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen.
Hierbei gehe ich davon aus, dass vom Erblasser kein Auseinandersetzungsverbot verfügt worden ist.
Die Vorschriften der §§ 750 - 758 BGB finden insoweit Anwendung.

§ 752 BGB bestimmt, dass die Aufhebung der Gemeinschaft durch Teilung in Natur erfolgt, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen.

Wenn die Teilung in Natur ausgeschlossen ist, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses (vgl. § 753 BGB ).

Ich rege an, dass Sie sich die Dienste eines Kollegen sichern, um das Auseinandersetzungsverfahren zu fördern und um Rechtsverlusten vorzubeugen. Selbstverständlich können Sie hier auch auf meine Dienste zurückgreifen. In diesem Fall empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Einstweilen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

Hamburg 2008
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
Tel. 040/317 97 380
Fax: 040/31 27 84
Johannisbollwerk 20
20459 Hamburg


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 5. Juni 2008 | 22:58

Sehr geehrter Herr Roth,
vielen Dank für die schnelle Antwort,nur zur Frage1 ist B. nicht klar, wie und von wem sie Auskunft über Anzahl und den Verbleib der Erbschaftsgegenstände erhalten kann? A. hat sich doch mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft mit dem Erblasser befunden. Ganz einfach, was hat Onkel und Tante von ihren Eltern und dann der Cousin vom Opa und der Oma übernommen?
B.hatte seit dem Ableben der Grosseltern keinerlei Kontakt mit diesem Teil der Verwandtschaft.
Mit freundlichen Grüssen
-B-

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Juni 2008 | 00:02

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

B müsste den Auskunftsanspruch gegenüber den Eltern von A geltend machen.
Die Frage ist hier allerdings, wer nach dem Erbfall die Konten, Sparbücher und Wertpapiere in Besitz genommen hat.
In jedem Falle müssten zunächst die Eltern von A um Auskunft ersucht werden.


Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

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Nach meinen bisherigen Erfahrungen mit RA zu Fragen des Erbrechtes war das eine grosse Hilfe.

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