Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
B hat einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Erbschaftsbesitzer, gegenüber dem Miterben dahingehend, dass dieser zur Auskunft darüber verpflichtet ist, ob er vom Erblasser zu Lebzeiten Zuwendungen erhalten hat.
Eine Verjährung der Auskunftsansprüche ist nach Ihren Angaben noch nicht eingetreten.
Nach § 2042 BGB
kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen.
Hierbei gehe ich davon aus, dass vom Erblasser kein Auseinandersetzungsverbot verfügt worden ist.
Die Vorschriften der §§ 750
- 758 BGB
finden insoweit Anwendung.
§ 752 BGB
bestimmt, dass die Aufhebung der Gemeinschaft durch Teilung in Natur erfolgt, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen.
Wenn die Teilung in Natur ausgeschlossen ist, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses (vgl. § 753 BGB
).
Ich rege an, dass Sie sich die Dienste eines Kollegen sichern, um das Auseinandersetzungsverfahren zu fördern und um Rechtsverlusten vorzubeugen. Selbstverständlich können Sie hier auch auf meine Dienste zurückgreifen. In diesem Fall empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2008
info@kanzlei-roth.de
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
vielen Dank für die schnelle Antwort,nur zur Frage1 ist B. nicht klar, wie und von wem sie Auskunft über Anzahl und den Verbleib der Erbschaftsgegenstände erhalten kann? A. hat sich doch mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft mit dem Erblasser befunden. Ganz einfach, was hat Onkel und Tante von ihren Eltern und dann der Cousin vom Opa und der Oma übernommen?
B.hatte seit dem Ableben der Grosseltern keinerlei Kontakt mit diesem Teil der Verwandtschaft.
Mit freundlichen Grüssen
-B-
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
B müsste den Auskunftsanspruch gegenüber den Eltern von A geltend machen.
Die Frage ist hier allerdings, wer nach dem Erbfall die Konten, Sparbücher und Wertpapiere in Besitz genommen hat.
In jedem Falle müssten zunächst die Eltern von A um Auskunft ersucht werden.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
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www.kanzlei-roth.de