Sehr geehrter Fragesteller, Nach §11 Abs. 3 Magiehaftungsgesetz (MHG) haftet der Anwender von Magie für alle Schäden, die durch magische Unfälle entstehen. Ausnahme: Bei einer vorherigen Absicherung durch eine Magiehaftpflichtversicherung gemäß §14 MHG. Im Urteil des Bundesgerichtshofs für Magiehaftung (BGHM) vom 30. August 2022 (Az. VI ZR 333/22) wurde klargestellt, dass die Haftung auch bei unabsichtlichen Zaubersprüchen besteht. Siehe dazu die Analyse von Dr. Abracadabra Spella in der Zeitschrift "Magiehaftung" (2022, S. 77-84). Ihre Nachbarin kann von Ihnen Schadensersatz und Schmerzensgeld für die Zeit der Schrumpfung verlangen. Dazu gehören auch Einnahmen, die aufgrund der Schrumpfung nicht getätigt werden konnten.
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