Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt liegt ein Planungs- bzw. Konzeptionsmangel vor. Das Abluftsystem mit einem 1,50 m langen, komplett sichtbaren Abluftrohr war weder mit Ihnen abgesprochen noch in der 3D-Planung dargestellt. Die optische Beeinträchtigung ist erheblich und entspricht nicht dem, was Sie bei Vertragsschluss erwarten durften.
Nach rechtlichen Grundlagen und Ausführungen ist die Erstellung eines korrekten und vollständigen Küchenplans eine Vertragspflicht. Ohne einen solchen Plan ist ein mangelfreier Einbau der Küche nicht möglich. Wenn wesentliche Merkmale der Küche – wie das Abluftsystem – nicht dargestellt oder besprochen wurden, liegt ein Mangel der Planung vor.
Die Küche muss die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB). Die optische Gestaltung und die technische Umsetzung (wie das Abluftsystem) sind Teil dieser Beschaffenheit. Wenn die tatsächliche Ausführung von der vertraglich vereinbarten Planung abweicht und das Gesamtbild der Küche maßgeblich beeinträchtigt wird, liegt ein Sachmangel vor.
Ihre Rechte bei einem solchen Mangel sind:
1.
Sie können zunächst Nachbesserung verlangen, also die Erstellung eines fehlerfreien Plans und eine Lösung, die dem ursprünglich vereinbarten Konzept entspricht.
2.
Ist eine Nachbesserung nicht möglich (wie in Ihrem Fall, da andere Lösungen ausscheiden und die baulichen Gegebenheiten keine Alternative zulassen), können Sie nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB).
Wichtig ist, dass Sie dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Frist setzen, um eine vertragsgemäße Lösung zu schaffen. Da dies nach Ihrer Schilderung nicht möglich ist, können Sie nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen.
Zusammengefasst: Es liegt ein Planungs- und Konzeptionsmangel vor, da das Abluftsystem nicht vereinbart und nicht dargestellt wurde und die optische Beeinträchtigung erheblich ist. Sie können nach erfolgloser Fristsetzung zur Nachbesserung vom Kaufvertrag zurücktreten.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Sehr geehrter Herr Raab,
ich danke Ihnen vielmals für diese hilfreiche uns ausführliche Antwort!
Nur noch eine Rückfrage bzgl. der Fristsetzung zur Nachbesserung:
Genügt eine Frist von 7 Tagen, oder sind 14 Tage erforderlich?
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Harders
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Angemessenheit der Frist zur Nachbesserung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Bei Küchenlieferungen und -montagen werden in der Praxis Fristen zwischen 7 und 14 Tagen regelmäßig als ausreichend angesehen, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.
Man wird eine Frist von 7 Tagen als grundsätzlich ausreichend betrachten können, insbesondere wenn die Geräte und Materialien bereits beim Verkäufer vorhanden sind. Auch in anderen Fällen werden Fristen von 7 Tagen oder 10 Tagen als angemessen angesehen.
2.
Zusammenfassend: Eine Frist von 7 Tagen ist in der Regel ausreichend, wenn keine besonderen Komplexitäten oder Lieferengpässe bestehen. Möchten Sie auf Nummer sicher gehen oder erwarten Sie, dass der Verkäufer mehr Zeit benötigt, können Sie auch eine Frist von 10 oder 14 Tagen setzen. Rechtlich ist eine 7-Tages-Frist aber in den meisten Fällen nicht zu kurz.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt