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Abluftrohr im Sichtbereich, obwohl nicht abgesprochen => Planungsmangel?

| 14. Oktober 2025 14:22 |
Preis: 30,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


17:40

Hallo, ich habe am 27.09.2025 eine Einbauküche gekauft, welche noch nicht geliefert wurde.

Ein Sreitpunkt ist das neue Abluftsystem, welches - um richtig zu funktionieren - komplett in Sicht sein wird (1,50 m langes Abluftrohr).

Das war aber bei der Planung nicht abgesprochen und auch in der 3D-Ansicht nicht erkennbar (keine Darstellung). Ich bin damit nicht einverstanden, weil es meiner Meinung nach die Küche dadurch optisch stark beeinträchtigt wird.

Liegt ein Planungs- und/oder Konzeptionsmangel vor? Kann ich vom Kaufvertrag zurücktreten?

PS:
Eine andere Möglichkeit (außer höhere Unterschränke und damit ein neues Angebot) scheidet aus, weil in die Außenwand auch kein zusätzliches Loch gemacht werden kann (ebenfalls optische Beeinträchtigung, da direkt neben der Haupt-Eingangstür vom Einfamilienhaus und ebenfalls im direkten Sichtbereich).

14. Oktober 2025 | 14:52

Antwort

von


(2339)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail:
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt liegt ein Planungs- bzw. Konzeptionsmangel vor. Das Abluftsystem mit einem 1,50 m langen, komplett sichtbaren Abluftrohr war weder mit Ihnen abgesprochen noch in der 3D-Planung dargestellt. Die optische Beeinträchtigung ist erheblich und entspricht nicht dem, was Sie bei Vertragsschluss erwarten durften.

Nach rechtlichen Grundlagen und Ausführungen ist die Erstellung eines korrekten und vollständigen Küchenplans eine Vertragspflicht. Ohne einen solchen Plan ist ein mangelfreier Einbau der Küche nicht möglich. Wenn wesentliche Merkmale der Küche – wie das Abluftsystem – nicht dargestellt oder besprochen wurden, liegt ein Mangel der Planung vor.

Die Küche muss die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB). Die optische Gestaltung und die technische Umsetzung (wie das Abluftsystem) sind Teil dieser Beschaffenheit. Wenn die tatsächliche Ausführung von der vertraglich vereinbarten Planung abweicht und das Gesamtbild der Küche maßgeblich beeinträchtigt wird, liegt ein Sachmangel vor.

Ihre Rechte bei einem solchen Mangel sind:


1.

Sie können zunächst Nachbesserung verlangen, also die Erstellung eines fehlerfreien Plans und eine Lösung, die dem ursprünglich vereinbarten Konzept entspricht.


2.

Ist eine Nachbesserung nicht möglich (wie in Ihrem Fall, da andere Lösungen ausscheiden und die baulichen Gegebenheiten keine Alternative zulassen), können Sie nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB).

Wichtig ist, dass Sie dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Frist setzen, um eine vertragsgemäße Lösung zu schaffen. Da dies nach Ihrer Schilderung nicht möglich ist, können Sie nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen.

Zusammengefasst: Es liegt ein Planungs- und Konzeptionsmangel vor, da das Abluftsystem nicht vereinbart und nicht dargestellt wurde und die optische Beeinträchtigung erheblich ist. Sie können nach erfolgloser Fristsetzung zur Nachbesserung vom Kaufvertrag zurücktreten.



Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 14. Oktober 2025 | 15:32

Sehr geehrter Herr Raab,

ich danke Ihnen vielmals für diese hilfreiche uns ausführliche Antwort!

Nur noch eine Rückfrage bzgl. der Fristsetzung zur Nachbesserung:

Genügt eine Frist von 7 Tagen, oder sind 14 Tage erforderlich?

Mit freundlichen Grüßen,
Peter Harders

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Oktober 2025 | 17:40

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Die Angemessenheit der Frist zur Nachbesserung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Bei Küchenlieferungen und -montagen werden in der Praxis Fristen zwischen 7 und 14 Tagen regelmäßig als ausreichend angesehen, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.

Man wird eine Frist von 7 Tagen als grundsätzlich ausreichend betrachten können, insbesondere wenn die Geräte und Materialien bereits beim Verkäufer vorhanden sind. Auch in anderen Fällen werden Fristen von 7 Tagen oder 10 Tagen als angemessen angesehen.


2.

Zusammenfassend: Eine Frist von 7 Tagen ist in der Regel ausreichend, wenn keine besonderen Komplexitäten oder Lieferengpässe bestehen. Möchten Sie auf Nummer sicher gehen oder erwarten Sie, dass der Verkäufer mehr Zeit benötigt, können Sie auch eine Frist von 10 oder 14 Tagen setzen. Rechtlich ist eine 7-Tages-Frist aber in den meisten Fällen nicht zu kurz.



Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 14. Oktober 2025 | 15:35

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