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Ausbildung Nötigung durch Gesellen

20. Oktober 2005 11:12 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


17:53

junger mann im 2.Lehrjahr, 19 Jahre wird gezwungen sich zu entkleiden, wird fotografiert mit der Androhung, Bilder im
Internet preiszugeben.

20. Oktober 2005 | 11:24

Antwort

von


(141)
Nürnberger Strasse 24
63450 Hanau
Tel: 06181-6683 799
Web: https://www.glatzel-partner.com
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich rate dem Betroffenen, unverzüglich eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft oder Polizei wegen Nötigung, Erpressung und Beleidigung zu erstatten. Außerdem muss der Arbeitgeber oder eine Vertrauensperson im Betrieb über die Machenschaften des Gesellen informiert werden.

Der Betroffene muss sich zu Wehr setzen, nützlich wäre es natürlich auch, wenn er Zeugen oder Beweise für die Handlungen hätte. Ob die Beweislage allerdings für eine Verurteilung ausreicht, kann ich ohne genauere Kenntnis der Sachlage nicht beurteilen. Insgesamt rate ich dem Geschädigten, einen Anwalt vor Ort zu kontaktieren, der die weitere Vorgehensweise nach einem Gespräch besser abschätzen kann. Nehmen Sie auch Kontakt zur Opferhilfe "Weisser Ring" auf, diese Organisation kann ihm auch weiterhelfen.

Ich hoffe, Ihnen trotzdem weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Marcus Alexander Glatzel

Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.

Rückfrage vom Fragesteller 20. Oktober 2005 | 12:16

ist nicht das erste Vorkommnis, psychischer Druck ist für die
Person sehr hoch,Chef deckt Gesellen, wie kommt der Auszubildende da am besten raus ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Oktober 2005 | 17:53

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich rate dem Auszubildenden schnellstmöglich zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu gehen. Die von Ihnen beschriebenen Schikanen stellen ein sog. Mobbing dar. Mit dem Mobbing wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt. Dieses hohe Rechtsgut ist auch für den betrieblichen Bereich ausdrücklich in § 75 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) konkretisiert worden.

Sollten Sie einen Betriebsrat haben,haben der Arbeitgeber und Betriebsrat entsprechend dieser Norm die gesetzliche Pflicht zur Unterbindung des Mobbing. Im Einzelfall kann auch der Betriebsrat gegen den Arbeitgeber vorgehen.

Für den Auszubildenden selbst besteht über das Beschwerderecht hinaus die Möglichkeit, gegebenenfalls klageweise gegenüber dem Schädiger seinen Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz oder Schmerzensgeld geltend zu machen.

Die Einzelheiten müssten allerdings von einem Anwalt geprüft werden.

Wenden Sie sich ferner an eine Selbsthilfegruppe wie

Verein gegen psychosozialen Stress und Mobbing
Kemmelweg 10
65191 Wiesbaden
Tel: 0611-541737 od. 9570381

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt

www.kanzlei-glatzel.de

ANTWORT VON

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