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Aufrechnungsmöglichkeit im Insolvenzfall von Gehalt gegen Kundenkonto

3. September 2012 15:28 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Angestellter und Kunde eines Handelsunternehmens, das sich derzeit in der vorläufigen Insolvenz (Vorinsolvenzphase) befindet. Die "eigentliche Insolvenz" soll im Oktober angemeldet werden.

_Meine Forderungen: Durch die Insolvenz muss ich mein vertragl. vereinbartes 13. Gehalt, für das ich bisher 6/12 Anteile Anspruch erworben habe später zur Insolvenztabelle anmelden.
Ebenso muss der Anteil meines Gehaltes der mir durch die Deckelung des Insolvenzgeldes gekürzt wurde zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Das sind meinen Gehaltsforderungen als Mitarbeiter.

_Meine Verbindlichkeiten: Meinem Arbeitgeber gegenüber habe ich Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung (Bestellungen über mein Kundenkonto), deren Fälligkeit teilweise vor der Vorinsolvenzphase entstanden sind und teilweise innerhalb der Vorinsolvenzphase.


_Meine Frage: Inwieweit können diese Geldforderungen gegeneinander aufgerechnet werden, ohne dass der Insolvenzverwalter diese später zurückfordern oder anfechten kann?
Kann eine Aufrechnung später angefochten werden, wenn ich mit dem Wissen einer baldigen Insolvenz noch Waren bestelle um Verbindlichkeiten aufzubauen?

Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage im Voraus.


3. September 2012 | 17:10

Antwort

von


(654)
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Grundsätzlich können Sie mit den vom Insolvenzausfallgeld nicht gedeckten Gehaltsforderungen gegen die Forderungen Ihrer Arbeitgeberin auf Bezahlung der gegen Sie bestehenden Forderungen aus Lieferung und Leistung aufrechnen. Unzulässig sind gemäß § 96 InsO Aufrechnungen nur, wenn die Ansprüche gegen Sie aus der Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stammen, sie diese Foderungen erst nach Eröffnung von einem anderen Gläubiger erworben werden oder die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Handlung erlangt worden ist.

Letzeres wäre z.B. dann der Fall, wenn die Bestellung über Ihr Kundenkonto in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, die Schuldnerin zu dieser Zeit schon zahlungsunfähig war und Sie die Zahlungsunfähigkeit kannten, § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO .

Jedenfalls ist aber eine Anfechtbarkeit gegeben, wenn die Bestellung nach Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und Sie zu dieser Zeit den Eröffnungsantrag kannten, § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO .

Da Sie den Insolvenzantrag jetzt kennen, rate ich davon ab jetzt noch Bestellungen zu tätigen um Forderungen aufzubauen. Sie werden diese Bestellungen aller Voraussicht nach bezahlen müssen, da eine Aufrechnung aufgrund der Insolvenzanfechtung ausscheidet.

Ob mit den Forderungen aus den bisher getätigten Bestellungen aufgerechnet werden kann, kann ich nicht abschließend beurteilen, da es auf Ihren Kenntnisstand und die diesbezüglichen Beweismöglichkeiten anlässlich der jeweiligen Bestellung ankommt. Sie sollten dies aber auf jeden Fall versuchen.

Auch ist mir nicht ganz eingängig, wieso Sie meinen Ihr 13. Gehalt als Insolvenzforderung zur Tabelle anmelden zu müssen. Der Insolvenzverwalter tritt grundsätzlich mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit allen Rechten und Pflichten in das Arbeitsverhältnis ein. Wenn hierzu Ihr 13. Gehalt gehört, muss er dieses auch bei Fälligkeit bezahlen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

ANTWORT VON

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