Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass für einen Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrag lediglich die Schriftform gem. § 623 BGB zu beachten ist. Was Sie unterschreiben gilt!
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet,
Ihre sozialrechtlichen Belange zu berücksichtigen (Rente, Arbeitslosengeld und Sperrzeiten oder Krankengeld).
Gesetzlich Krankenversicherte haben erst Anspruch auf Krankengeld, wenn sie nach Ablauf der 6 Wochen Entgeltfortzahlung gem. § 3 EFZG immer noch krankheitsbedingt arbeitsunfähig, d.h. infolge einer unverschuldeten Krankheit nicht in der Lage sind, ihre Arbeitsleistung zu erbringen (§ 44 Abs. I S. 1 SGB V).
Das Krankengeld wird für längstens 78 Wochen ausbezahlt. Aufhebungsverträge werden von den Krankenkassen wie eine Eigenkündigung behandelt. Deshalb erfolgt eine Anrechnung auf das Krankengeld in Höhe der Abfindung.
Eine „echte" Abfindung wegen Verlust des Arbeitsplatzes ist kein Arbeitsentgelt. Sie ist sozialversicherungsfrei und es erfolgt keine Anrechnung auf das Krankengeld.
Wenn Sie sich ab dem 05.01.2022 krank melden und durchgehend bis Mai 2023 krankgeschrieben bleiben, erhalten Sie Krankengeld. Bei krankheitsbedingten Kündigungen durch den Arbeitgeber erhalten Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung für die Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ab dessen Beendigung erhalten Arbeitnehmer dann Krankengeld.
Wie glaubwürdig dann eine „sofortige" Genesung sofort nach Beendigung des Krankengeldes ist, wollen Sie selbst beurteilen.
Sie können sich danach arbeitssuchend melden und Ihre Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit angeben.
Sie bekomme dann das Arbeitslosengeld für max. zwei Jahre, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen vorliegen.
Wegen des Aufhebungsvertrags könnte eine Sperrzeit verhängt werden, wenn ein sachlicher Grund für den Abschluss fehlte.
Die Zeit vom 01.03.2022 bis 01.10.2024 könnten Sie mit Arbeiten überbrücken. Krankengeld und Arbeitslosengeld steht Ihnen nur zu, wenn die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
Dann werden auch Beiträge in die Rentenkasse abgeführt werden.
Sonst müssen Sie mit Abschlägen in die Rente gehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
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Rechtsanwalt Helge Müller-Roden
Fachanwalt für Arbeitsrecht