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Auflösung einer Erbengemeinschaft durch Zwangs-/Teilungsversteigerung

21. Oktober 2019 20:52 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Die Aufhebung einer Grundstücksgemeinschaft erfolgt durch Zwangsversteigerung und Aufteilung des Erlöses. Jeder Teilhaber kann grundsätzlich jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft beantragen.

Situation:
Ein Objekt ist wie folgt aufgeteilt:
1/2 für den Enkel des Hausbesitzers
1/4 für die Schwiegertochter des Hausbesitzers mit Nießbrauchrecht
je ein 1/16 für die Kinder (4) der Schwiegertochter aufgrund des Todes des Sohnes

Ein "Kind" (1/16-Anteil) schlägt dem Enkel (1/2-Anteil) eine Teilungsversteigerung zum kostengünstigen Erwerb der Gesamtimmobilie vor. Dieser kontaktiert einen Anwalt, der den verbliebenden Kindern des Sohnes (jeweils 1/16-Anteil) ein Sondierungsgespräch vorschlägt im Hinblick auf eine Teilungserklärung und fordert zur Stellungnahme auf..

Die verbliebenen Kinder (3) einigen sich darauf, einer Teilungserklärung nicht zuzustimmen und stattdessen dem gegnerischen Anwalt die Info zukommen zu lassen, dem "verkaufswilligen" Kind einen angemessenen Preis für seinen 1/16-Anteil zu zahlen.

Und nun zur zentralen Frage:
Wenn es zum Ableben der gemeinsamen Mutter (1/4-Anteil am Gesamteigentum) kommt und die verbliebenen Kinder mit Anteil 4/16 an der Gesamtimmobilie plus Erbteil an dem 1/4-Anteil der Mutter beteiligt sind, können diese eine (wahrscheinlich wirtschaftlich nachträgliche) Zwangsvollstreckung initiieren, wenn der Enkel des Hausbesitzers ein nicht verbrieftes, aber gewährtes Vorkaufsrecht nicht wahrnimmt?

21. Oktober 2019 | 21:53

Antwort

von


(1656)
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Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es handelt sich bei dem Grundstückseigentum um eine Gemeinschaft nach Bruchteilen i.S.d. §§ 741 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nach dem Tod der Schwiegertochter/Mutter wird deren Eigentumsanteil auf die Erbengemeinschaft der Abkömmlinge (4 Söhne) übergehen. Berechtigte werden dann sein: der Enkel 8/16, die Erbengemeinschaft nach der Schwiegertochter 4/16 und die Kinder jeweils 1/16.

Jeder der 6 Berechtigten kann jederzeit die Aufhebung der Grundstücksgemeinschaft verlangen (§ 749 Abs. 1 BGB ). Die Teilung erfolgt dann durch Zwangsversteigerung des Grundstücks und Teilung des Erlöses (§ 753 Abs. 1 Satz 1 BGB ).

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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