Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Ich glaube, Sie machen sich hier unnötig verrückt. Der einzige momentan erkennbare Nachteil, welchen Sie – vorbehaltlich einer genauen Überprüfung des Aufhebungsvertrages - grundsätzlich durch die vereinbarte Beendigung nur einen Tag früher als zum Jahresende erleiden würden, wäre eine lediglich um einen Tag verringerte Lohnauszahlung hinsichtlich des Gehaltes für den Monat Dezember 2011. Auch müssen Sie sich nicht zwingend für einen Tag arbeitslos melden, dies wäre nur dann erforderlich, sofern Sie für diesen einen Tag der Arbeitslosigkeit noch einen Tag Arbeitslosengeld beziehen wollen. Wenn Sie aber hierauf oder entsprechend den einen fehlenden Tag Lohnzahlung (31.12.2011) verzichten können, dann brauchen Sie im Grunde auch nichts weiter zu veranlassen, sondern können einfach am 01.01.2012 Ihren neuen Job antreten. Bezüglich des Weihnachtsgeldes kommt es ansonsten auch erst einmal nur darauf an, ob es sich bei diesem um eine uneingeschränkte arbeitsvertragsgemäße Leistung oder eine betriebliche Übung handelt und dass Sie in dem Aufhebungsvertrag auf dieses Weihnachtsgeld nicht verzichten, denn dann besteht grundsätzlich auch weiterhin so oder so ein Anspruch auf Auszahlung des Weihnachtsgeldes.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Bei verbliebenen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion. Ansonsten wünsche ich noch ein schönes Wochenende und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.
Sehr geehrter Herr Joschko,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Mir geht es nicht um den einen Tag Lohnverlust. Meine Sorge gilt dem Rentenanspruch und der Krankenversicherung. Ich kenne mich da nicht aus und weiß nicht, inwieweit der fehlende Tag sich auf die Berechnung der Rentenjahre auswirkt, da ich ja nicht ein volles Kalenderjahr gearbeitet habe und mir der eine Tag dann fehlt. Weiterhin wäre ich ja, meines Wissens nach, an diesem Tag nicht krankenversichert und rentenversichert. Oder gibt es da besondere Regelungen dazu. Das Weihnachtsgeld wird laut Betriebsvereinbarung gezahlt und im Aufhebungsvertrag steht nicht, das ich mich zur Rückzahlung verpflichte.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:
Wenn das Weihnachtsgeld gemäß Betriebsvereinbarung gezahlt wird und Sie darauf auch nicht vertraglich verzichtet haben, dann haben Sie selbstverständlich auch weiterhin einen Anspruch darauf. Bezüglich der Renten- und Krankenversicherung sind die Einschränkungen durch den einen fehlenden Tag letztlich auch minimal, vermeiden können Sie diese aber eben auch noch dadurch, dass Sie sich eben für diesen einen Tag - sofern der Arbeitgeber selbst nicht das Beendigungsdatum noch auf den 31.12. verschieben sollte - arbeitslos melden. Denn dann besteht auch für diesen einen Tag noch der Versicherungsschutz vollumfänglich weiter und würde angesichts des Umstandes, dass Sie ja schon ab dem 01.01. wieder einen neuen Arbeitgeber haben, auch keinerlei Lücken aufweisen oder in der Sozialversicherung etc. entstehen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt