Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider müssen Sie in der Tat das Weihnachtsgeld aller Voraussicht nach zurückzahlen.
Bei Gratifikationen, die über 100 €, aber unter beziehungsweise gleich einem Monatsgehalt liegen beziehungsweise sind, kann nach der Rechtsprechung dem Arbeitnehmer zugemutet werden, eine Rückzahlungsklausel bis zum 31.3. des Folgejahres einzuhalten.
Mit dem Arbeitnehmer kann in diesem Fall also eine Rückzahlung der Gratifikation für den Fall vereinbart werden, dass er vor dem 31.3. des Folgejahres aufgrund eigener Kündigung oder verhaltensbedingter Kündigung ausscheidet.
Nur Bindungsfristen über den 30.6. des Folgejahres hinaus sind unwirksam.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 18. Dezember 2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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