Sehr geehrte Fragestellerin,
Lassen Sie mich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Sowohl bei einer Bruchteilsgemeinschaft als auch bei einer Erbengemeinschaft haben alle Mitglieder einen jederzeit durchsetzbaren Anspruch auf Auseinandersetzung der Gemeinschaft. Diesen Anspruch müssten Sie jetzt geltend machen und gegebenenfalls durchsetzen. Dazu fordert man die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft/mit Erben auf, einem Teilungsplan hinsichtlich des Guthabens und gegebenenfalls weiterer Gegenstände aus dem Nachlass zuzustimmen. Wenn das außergerichtlich nicht funktioniert dann wäre diese Zustimmung gerichtlich geltend zu machen. Mit einem entsprechenden Urteil in der Hand könnten Sie dann die Freigabe des Geldes verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Winkler
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