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Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft

| 15. März 2019 09:17 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Die Aufteilung des Erlöses einer Teilungsversteigerung ist gerichtlich durch Teilungsklage durchzusetzen wenn keine Einigkeit zu erzielen ist. Dies gilt sowohl für Bruchteilsgemeinschaften als auch für Erbengemeinschaften.

Hallo,
im September werden es 10 Jahre dass mein Vater verstorben ist. Sein Haus wurde auf Antrag meines Bruders versteigert. Wir sind 5 Kinder, da wir uns nicht einig waren wer was an Geld bekommt ist das Geld hinterlegt. Eigentlich steht jedem ein Fünftel zu. Da es bis Heute keine Einigkeit gibt und dies auch nicht in Zukunft geben wird, frage ich nun wie komme ich an mein Fünftel des Geldes?
Kann ich nach 10 Jahren einen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft stellen?
Ich danke Ihnen für Ihre Zeit und Hilfe...mit freundlichen Grüßen...M.R

15. März 2019 | 10:25

Antwort

von


(345)
Bosestraße 9
08056 Zwickau
Tel: 0375/35313120
Web: https://www.ra-lars-winkler.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

Lassen Sie mich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Sowohl bei einer Bruchteilsgemeinschaft als auch bei einer Erbengemeinschaft haben alle Mitglieder einen jederzeit durchsetzbaren Anspruch auf Auseinandersetzung der Gemeinschaft. Diesen Anspruch müssten Sie jetzt geltend machen und gegebenenfalls durchsetzen. Dazu fordert man die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft/mit Erben auf, einem Teilungsplan hinsichtlich des Guthabens und gegebenenfalls weiterer Gegenstände aus dem Nachlass zuzustimmen. Wenn das außergerichtlich nicht funktioniert dann wäre diese Zustimmung gerichtlich geltend zu machen. Mit einem entsprechenden Urteil in der Hand könnten Sie dann die Freigabe des Geldes verlangen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Lars Winkler

Bewertung des Fragestellers 17. März 2019 | 17:52

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Ich danke recht herzliche für die ausführliche Antwort auch auf meine zweite Frage..

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 17. März 2019
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Ich danke recht herzliche für die ausführliche Antwort auch auf meine zweite Frage..


ANTWORT VON

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