ich habe ein Kind, von dessen Mutter (wir waren nie verheiratet) ich schon länger getrennt bin. Bis vor einem Jahr zahlte ich Unterhalt laut Düsseldorfer Tabelle auf privat abgesprochener Basis. Seit einem Jahr zahle ich in Absprache mit der Kindsmutter weniger Unterhalt, weil ich mich seitdem in einer unbezahlten Fortbildung befinde und Einkommen deutlich unter dem Mindestunterhalt habe.
Nun fordert die Kindsmutter entgegen der usrprünglichen Absprache doch den Mindestunterhalt und hat diesbezüglich das Jugendamt kontaktiert. Ich erhielt nun ein Schreiben von der Kindsmutter mit der Aufforderung, meine Einkommensunterlagen einzureichen (dies werde ich gerne fristgerecht tun) sowie bis zur Klärung ab Oktober den Mindestunterhlt zu zahlen. Ich hoffe, mich mit der Kindsmutter (auch zum Wohle des Kindes) außergerichtlich auf einen Kompromiss einigen zu können (das Kind wird annähernd zu gleichen Teilen von beiden Eltern betreut), möchte aber an dieser Stelle fragen:
Ist es wichtig/sinnvoll, den Kindesunterhalt für den Monat Oktober in voller Höhe des Mindestunterhalts unter Vorbehalt zu zahlen, um ggf. für mich und die weiteren Verhandlungen ungünstige juristische Folgen zu vermeiden (ich denke da an Titulierung aufgrund mangelnder Mitwirkung, ggf. gibt es noch andere juristische Gründe für eine solche Vorgehensweise) oder soll ich zunächst weiter den bisher ausgemachten Unterhaltsbetrag zahlen, der unterhalb des Mindestunterhaltes liegt und dann die weiteren Absprachemöglichkeiten abwarten (ich würde am liebsten bei der alten Regelung bleiben, stärkt das ggf. meine Verhandlungspostion, wenn ich zunächst weiter bei dem Betrag bleibe?)?!
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Wenn es keinen Vollstreckungstitel gibt, empfehle ich Ihnen, den bisherigen Unterhalt weiter zu zahlen, aber gleichzeitig - wenn möglich - Rücklagen zu bilden, weil Sie im Falle eines berechtigten Erhöhungsverlangens den Unterhalt ab Auskunftsverlangen nachzahlen müssen.
Auch wenn Sie unter Vorbehalt zahlen, ist es stets schwierig, überzahlte Unterhaltsbeträge zurückzufordern. Darüber hinaus führt diese Vorgehensweise erfahrungsgemäß dazu, dass der Unterhalt zügig berechnet wird.
Ich empfehle Ihnen, einen eigenen Anwalt vor Ort zu beauftragen, der die Unterhaltsberechnung überprüft. Im Hinblick auf die nach Ihrer Schilderung annähernd gleichen Betreuungsanteile kann hier möglicherweise keine "standardisierte" Unterhaltsberechnung vorgenommen werden. Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, kann die Beratungshilfe hier ggf. weiterhelfen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
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