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Arbeitsweg/fahrt/zeit/geld

18. Januar 2005 07:31 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Falk Brorsen

Guten Morgen,

ich habe eine Frage zum Arbeitsweg.

Ich bin in einer Fa.( Dienstleistungungsfirma) eingestellt die mehrere Niederlassungen in unterschiedlichen Städten haben. Ich habe mich für Bremen beworben und bin dort auch eingestellt. Nachdem ich letztes Jahr von September bis Dezember im Ausland war hat es die Fa. versäumt für mich eine weitere Beschäftigung in Bremen zu suchen.

Daraufhin wurde ich bis Mai 2005 nach Hamburg entsendet. Das heißt für mich jeden Tag ca. 250km fahren.
Ich bekomme lediglich das Benzingeld ( 0.11 € netto) erstattet. Die Fahrtzeit und den Wertverlust( was in 5 Monaten über 25000km sein werden) am Wagen muss ich selber tragen.

Ich muss noch erwähnen das in meinen Arbeitsvertrag steht das ich wenn in meinen Einstellungsort keine Arbeit ist, ich auch in eine andere Niederlassung versetzt werden kann.
Was für mich auch nicht das Problem ist. Es geht eben nur um die hohen Kosten die ich fast alleine tragen muss

Besteht für mich nun die Möglichkeit meiner Arbeitgeber an die hohen Kosten zu beteiligen?


-- Einsatz geändert am 18.01.2005 07:38:56

Sehr geehrter Ratsuchender,

zu Ihrer Anfrage kann ich folgendes mitteilen.

Die Aufwendungen aufgrund der Versetzung an einen anderen Arbeitsort sind nur dann vom Arbeitgeber zu ersetzen, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen Ihrem Arbeitgeber und Ihnen besteht, da es einen direkten gesetzlichen Anspruch für Ihren Fall nicht gibt.

Aus dem Arbeitsvertrag wird man einen solchen Anspruch wohl nicht – auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung – herleiten können. Ihr Vertrag sieht die Versetzung an einen anderen Arbeisort ausdrücklich vor. Sofern vorab nicht eine Zusage des Arbeitsgebers zur Übernahme weiterer Fahrtkosten, neben den reinen Benzinkosten, erteilt wurde oder eventuell aufgrund betrieblicher Übung (Gleichbehandlungsgrundsatz) eine arbeitsvertragliche Ergänzung/Änderung anzunehmen ist, sind die Kosten dann von Ihnen zu tragen.

Es bleibt Ihnen deshalb lediglich, die Mehrkosten im Rahmen Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten anzusetzen.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Falk Brorsen
Rechtsanwalt

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