Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt.
Soweit Sie Ihre Tätigkeit in Norwegen ausüben, unabhängig ob diese eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit ist, unterfallen Sie der Besteuerung in Norwegen. Dies ergibt sich aus Art 14 und 15 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
Soweit Sie einer selbständige Tätigkeit nachgehen, sind Sie für die Kranken- und Rentenversicherung selbst verantwortlich. Das heißt die Sozialabgaben werden vorbehaltlich der Funktionsweise des norwegischen Sozialsystems von Ihnen abgeführt. Gleiches gilt für die Rentenversicherung, für die dann privat vorgesorgt werden muß.
Bei Ausübung einer Angestelltentätigkeit sind Sie in der staatlichen Krankenversicherung (Folketrygd) versichert. Soweit eine Krankheit in der ersten Zeit in Norwegen auftritt, können Sie mit Hilfe des E111-Formulars Leistungen erhalten.
Für Frage der Krankenversicherung mit internationalem Bezug können Sie sich für weitere Informationen an die "Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung (DVKA)" wenden.
Ansprechpartner. Pennefeldsweg 11-15, 53117 Bonn, Telefon: 0228 - 95 300, Fax: 0228 - 30 600, E-Mail: post@dvka.de.
Rentenversicherungszeiten in verschiedenen EWR-Mitgliedstaaten werden auf der Grundlage der Verordnung 1408/71 für die Rentenzahlung zusammengerechnet. Auskunft über die Einzelheiten erteilt der jeweilige Rentenversicherungsträger in Deutschland, z.B. die LVA Schleswig-Holstein, Zeigelstraße 150, 23556 Lübeck, Telefon: 0451-48 50, Fax: 0451 - 4851-777, www.lva-schleswig-holstein.de.
Bei einem Umzug nach Norwegen und Mitnahme eines Kraftfahrzeug, muss dieses verzollt werden, wenn der Aufenthalt länger als zwei Jahre sein wird. Nach der Einreise ist auf jeden Fall beim Zollamt eine Bewilligung einzuholen. Der norwegische Zoll ist im Internet unter www.toll.no zu finden.
Eine freiberufliche Tätigkeit kann auch in Norwegen durchgeführt werden.
Wenn Sie sich selbstständig machen, braucht Sie eine Beschreibung der Tätigkeit sowie eine Genehmigung durch die zuständigen Behörden. Voraussetzung ist, dass es sich um eine dauerhafte Tätigkeit handelt.
Weiter Informationen hierzu, allerdings nur in norwegisch, erhalten Sie unter
http://www.bedin.no/
http://www.firma.no/
Wenn Sie sich in Norwegen als Selbstständiger niederlassen wollen, bedarf es einer Registrierung des Gewerbes beim Brønnøysundregistrene. (http://www.brreg.no/)
Welche Genehmigungen Sie für eine Gewerbeanmeldung benötigen finden Sie unter http://w2.brreg.no/tillatelser/f.jsp?kode=13A
Hinsichtlich Steuern und Abgaben erhalten Sie hier weitergehende Informationen:
http://www.skatteetaten.no/Templates/Gruppe.aspx?id=2069&epslanguage=NO
Die gängigste Gesellschaftsform ist die AS (Aksjeselskap) die relativ leicht zu gründen ist. Sie benötigen einen Gewerbeplan, den Eintrag ins Brønnøysundsregistre, einen norwegischen Revisor und ein Eigenkapital von 100000 NOK.
Eine hilfreiche Adresse für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist die Deutsch Norwegische Handelskammer.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und wünsche Ihnen für Ihre Pläne viel Erfolg.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Diese Antwort ist vom 12.07.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 0176/61732353
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Schöter,
vielen Dank für die sehr rasche Beantwortung meiner Fragen. Zum Thema selbständige Tätigkeit habe ich mir (vor allem durch die sehr hilfreichen Weblinks) einen guten Überblick verschaffen können.
Ich weiss jedoch noch nicht, wie eine unselbständige Tätigkeit verrechnet werden würde.
Bisher bekam ich von meinem Arbeitgeber monatlich eine Gehaltsabrechnung, die Sozialversicherungsbeiträge und die Einkommensteuer wurden abgezogen, den Krankenversicherungsbeitrag musste ich dann selbst bezahlen.
Wie würde dieser Vorgang in Zukunft aussehen?
Werden die deutschen Sozialversicherungsbeiträge und Einkommensteuervorauszahlungen nicht abgezogen und ich bekomme mein Gehalt Brutto überwiesen (und ich muss mich dann in Norwegen um die korrekte Verrechnung kömmern)?
Darf der deutsche Arbeitgeber die Abzüge überhaupt weglassen?
Oder werden die deutschen Abzüge wie bisher durchgeführt und ich bekomme die Steuer dann bei der Jahressteuerabrechnung in Norwegen gutgeschreieben (das würde ja für die Sozialversicherung nicht funktionieren - die fällt ja nicht in das Doppelbesteuerungsabkommen)
vielen Dank und freundliche Grüsse
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ire Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Die Kranken- und Rentenversicherung ist von Ihnen an die jeweiligen Sozialkassen abzuführen. D.h. Sie bekommen zusätzlich den Arbeitgeberanteil für die entsprechenden Sozialversicherung ausgezahlt. Möglich ist auch, daß Ihr Arbeitgeber diese Zahlung vornimmt, wenn Sie ihm die entsprechenden Daten zur Verfügung stellen.
Die Besteuerung des Einkommens erfolgt in Norwegen. Insoweit müßte der Arbeitgeber Ihnen auch den abzuführenden Steuerbertrag auzahlen. Inwieweit hier nicht eine Steuerzahlung an ein für Norwegen zuständigen Finanzamt in Deutschland erfolgt, kann ich nicht beurteilen. Hier sollen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber in der Personalabteilung erkundigen.
Mit besten Grüßen
RA Schröter