Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Arbeitsvertragskündigung zum Kalenderhalbjahr

| 13. Juli 2015 19:34 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Stefanie Lindner, Dipl.-Jur.

Zusammenfassung

Wann muss ich spätestens kündigen, wenn ich zum 31.12. aus meinem Arbeitsverhältnis ausscheiden möchte?

Laut Arbeitsvertrag können Sie nur zum 30.06. oder 31.12. eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen kündigen. Um das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2015 zu beenden, muss die Kündigung dem Arbeitgeber spätestens am 19.11.2015 zugehen.

Hallo,

ich erwäge meinen langjährigen Arbeitsplatz zu kündigen, um in die Selbständigkeit zu wechseln. In meinem Arbeitsvertrag steht zum Thema Vertragsdauer:

"Jede Vertragspartei ist berechtigt ihn unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres ordentlich zu kündigen."

Heißt das, dass ich bis Mitte November 2015 kündigen müsste, um ab 1.1.2015 aus dem Vertrag zu kommen?

MfG aus der Hauptstadt

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ja, genau, Sie verstehen die Klausel richtig. Sie können zum 30.6 und zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres kündigen. Hierbei müssen Sie mindestens eine Frist von 6 Wochen einhalten, d.h. Sie müssen spätestens am 19.11.2015 kündigen, wenn die Kündigung zum 31.12.2015 wirksam werden soll.

Achten Sie dabei darauf, dass die Kündigung dem Arbeitgeber bis zu diesem Termin spätestens zugehen muss, d.h. der Arbeitgeber muss die Kündigung an diesem Termin spätestens erhalten haben. Es ist daher ratsam die Kündigung ein paar Tage eher abzuschicken. Wenn Sie die Kündigung per Post versenden, achten Sie darauf, dass Sie den Zugang auch beweisen können, z.B. durch ein Einschreiben.
Sie können die Kündigung dem Arbeitgeber auch direkt aushändigen. Es ist sinnvoll, wenn Sie sich dabei von einer Person begleiten lassen, die ggf. die Übergabe der Kündigung bezeugen kann.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, vgl. § 623 BGB .



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Lindner

Bewertung des Fragestellers 13. Juli 2015 | 21:20

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Herzlichen Dank! Sie haben mir perfekt geholfen!

"
Stellungnahme vom Anwalt:

Gerne!