Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Gibt es ein Gesetz oder Paragraph in dem das eindeutig geregelt ist das sie mir welche Zahlen muss etc.? Also stehen mir diese zu egal ob Sie es sich leisten kann oder nicht?
Nein, das gibt es nicht. Es gibt das von Ihnen angesprochene Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche, das Sie hier nachlesen können:
http://www.gesetze-im-internet.de/pflegearbbv/index.html
Dies regelt aber nur den Mindestlohn und keine Zuschläge. Der Mindestlohn ist ausweislich Ihrer Mitteilung eingehalten.
Es gibt auch noch Tarifverträge, die wenn sie Anwendung finden Zuschläge anordnen wie etwa der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für Pflege- und Betreuungseinrichtungen TVÖD-B, den Sie hier herunterladen können:
http://www.vka.de/site/home/vka/tarifvertraege__texte/
Bitte laden Sie nur den TVÖD-B herunter.
Auf diesen muss aber im Arbeitsvertrag verwiesen werden, oder aber Sie müssen Mitglied bei Verdi und Ihr Arbeitgeber Mitglied der kommunalen Arbeitgeberverbände sein. Wenn beides nicht der Fall ist, gilt der Tarifvertrag nicht.
Muss es im Arbeitsvertrag stehen?
Wenn Sie einen Anspruch auf Zuschläge haben möchten, wäre es am Sichersten, wenn hierzu eine Klausel in den Arbeitsvertrag aufgenommen wird. Es gibt aber keine Gesetzesnorm, die die Zahlung und die Vereinbarung von Zuschlägen im Arbeitsvertrag vorschreibt.
Und gibt es speziell bei den Altenpflegern ein entsprechenden Gesetzestext der das besagt vielleicht?
Leider nein, s.o.
Wie kann ich sie davon überzeugen dies mir doch in den Vertrag zu schreiben? ich habe doch sonst nie einen Überblick.
Letztlich ist dies weniger eine juristische als eine betriebswirtschaftliche Frage. Haben Sie gute alternative Stellenangebote, können Sie verlangen, dass die Zuschläge in den Vertrag aufgenommen werden. Wären Sie anderenfalls arbeitslos und sind gehalten, die Stelle anzunehmen, da ansonsten auch eine Sperrzeit vom Arbeitsamt droht, müssen Sie wohl den angebotenen Arbeitsvertrag akzeptieren. Es ist Ihnen ja unbenonmmen, sich danach noch einer besser bezahlten STelle umzusehen.
Im Übrigen ist es durchaus möglich, dass einmal über eine gewissen Zeitraum gezahlte Zuschläge nicht mehr nachträglich gekürzt werden können, da man dies dann als betriebliche Übung zu werten hätte, die einen Anspruch der Arbeitnehmer auf Zahlung der Zuschläge begründen würde. Genau kann dies aber erst beurteilt werden, wenn die Zuschläge eine Weile bezahlt worden sind, was aber nicht geschehen ist.
Im Hinblick auf den zu erwartenden Lohn sollten Sie also zunächst ohne Zuschläge rechnen und ihr Leben darauf einrichten.
Was für Zuschläge gibt es und ab wann gelten diese.
Es gibt sehr viele Zuschläge für die unterschiedlichsten Branchen in den verschiedenen Tarifverträgen, etwa für die Leiharbeitnehmer, usw. Ich könnte Ihnen wohl hunderte von verschiedenen Zuschlagsmodellen in den verschiedenen Tarifverträgen recherchieren, ohne dass dies Ihnen weiterhilft. Am Ehesten könnte ich mir vorstellen, dass der TVÖD-B passt, zu dem ich Ihnen einen Link geschickt habe. Dort werden Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit in § 5 und 6 geregelt. Allerdings muss auf diesen in Ihrem Arbeitsvertrag verwiesen werden, oder Sie müssen Mitglied bei Verdi oder der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband sein. Anderenfalls gilt dieser Tarifvertrag nicht.
Ich weise außerdem noch darauf hin, dass die von Ihnen genannten Arbeitszeiten von 12 Stunden in der Tagesschicht überprüfungswürdig erscheinen. Hier könnte ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz vorliegen, der ggf. mit dem Gewerbeamt geklärt werden könnte.
Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass Sie sich gerade in Verhandlungen über einen Arbeitsvertrag befinden, die Übernahme also nicht sicher sein dürfte. Daher haben Sie nur Verhandlungsspielraum, wenn Sie eine andere Stelle an der Hand haben, die Sie antreten könnten, und Ihre Arbeitgeberin Sie halten möchte. Anderenfalls sind Ihre Verhandlungsmöglichkeiten begrenzt, und Sie sollten den Arbeitsvertrag unterzeichnen, um erst einmal Praxiserfahrung als ausgebildete Altenpflegerin zu sammeln. Eine besser bezahlte Stelle können Sie sich auch noch später suchen. Erfahrungsgemäß ist es schlimmer, wenn man nach der Ausbildung arbeitslos wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Fachanwältin für Arbeitsrecht