Sehr geehrte Ratsuchende,
soweit der Mindestlohn unterschritten wird, könnten Sie die Differenz später nachfordern. Ein Risiko vor Gericht besteht nicht, da bei Arbeitsgerichten jeder seiner Kosten selber trägt, ob er gewinnt oder nicht. Dann würden Sie noch Prozesskostenhilfe bekommen, so daß Sie keine Kosten zu tragen hätten.
Die Einstufung selber können Sie erst einmal gegenzeichnen, wenn Sie auf die Praktikumsstelle angewiesen sind. Ich denke, daß bei Monierungen auch beim Gehalt der Platz anderweitig vergeben werden würde.
Die Vorgehensweise halte ich für unzulässig, liesse sich im nachhinein aber rechtlich aufarbeiten und durchstreiten. Vorher dürfte eine Konfrontation mit dem AG wohl kaum zum Erfolg führen.
MFG
Fricke
RA
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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Der Mindestlohn wird bei den 39h / Woche definitiv unterschritten (ich komme bei ca. 1,30€ / h raus).
Soweit ich gelesen habe sind Praktikanten erst ab 3 Monaten Praktikumsdauer Mindestlohnberechtigt, das hat hier keine Relevanz?
Wie sieht steht es darum den jetztigen Stundenlohn (nach Arbeitsvertrag) für die Mehrarbeitszeit zu erhalten oder nachträglich die korrekte Entgeltstufe vergütet zu bekommen.
(Ich frage, weil die Unterschiede gigantisch sind: ohne Nachforderung ~1,30€/h mit Mindestlohn 9,35€/h, mit der angebotenen EG ca. 16€/h mit korrekter EG über 20€/h).
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort und die guten Nachrichten. Ich fühle mich bei Ihnen in guten Händen.
Sehr geehrte Ratsuchende,
der Mindestlohn wäre hier auf Umwegen heranzuziehen. Soweit die Vergütung als sittenwidrig nach § 138 BGB
einzustufen wäre, und das ist sie bei einem Stundenlohn von knapp mehr als einem Euro, würde später die Differenz im Verhältnis zum Mindestlohn noch einklagbar sein.
Ihr Arbeitgeber stellt wohl nur kurzsichtig auf die Ausnahme von Praktikantenvergütungen ab, unterschreitet hierbei aber ein Niveau, was von Arbeitsgerichten so sicherlich nicht mehr hingenommen werden würde.
MFG
Fricke