Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r)
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Grundsätzlich besteht keine Pflicht, bei einer Krankheit und einer erfolgten Krankschreibung nach der gängigen Rechtsprechung der Arbeitserichte und den kassenrechtlichen Leitlinien zu Hause zu bleiben.
Ein "Recht auf Urlaub" steht jedoch ausnahmlos unter den nachfolgenden Bedingungen:
1. die Reise beeinflußt die Genesung von der Erkrankung nicht negativ.
2. genesungsfördernde Maßnahmen sollten/dürfen nicht durch den Urlaub unterbrochen werden, wie z.B. eine Reha oder Krankengymnastik etc.
Darüber hinaus ist es auch wichtig bzw. erforderlich die Krankenkasse über den Urlaubsantritt zu informieren und sich eine "Genehmigung" einzuholen, da Ihnen im schlimmsten Fall das Krankengeld gestrichen werden kann. Dabei ist jedoch keine klassische Genehmigung gemeint, sondern lediglich, dass die Krankenkasse über den Urlaub informiert ist und dies auch unter Fortzahlung des Krankengeldes duldet.
Darüber hinaus sollten Sie eine Bescheinigung von Ihrem Arzt einholen, dergestalt, dass gesundheitlich nichts gegen den Urlaub unter Berücksichtigung des Krankheitsverlaufes und der Genesung einzuwenden ist, also die Krankheit z.B. keine Bettruhe o.ä. erfordert.
Zuletzt sollten Sie auch Ihren Arbeitgeber über den Urlaubsantritt während des Krankschreibungszeitraumes informieren und das Sie in diesem Zeitraum des Urlaubs, sofern dies der Fall ist, nicht zu erreichen sind. Eine Verpflichtung zur Meldung beim Arbeitgeber besteht jedoch regelmäßig nicht,dennoch empfiehlt sich dies, damit sich Ihr Arbeitgeber später nicht hintergangen fühlt. Eine Verpflichtung zur Lohnfortzahlung für Ihren Arbeitgeber während der Urlaubszeit besteht aufgrund des Anspruchs auf Krankengeld ohnehin nicht, sodass sich respektive keine Nachteile für Ihren Arbeitgeber entstehen.
Zusammenfassend ist daher zu empfehlen die erforderlichen Personenkreise umfassend zu informieren und eine Erklärung des behandelnden Arztes zur Urlaubsfähigkeit einzuholen und dass der Inanspruch genommene Urlaub sich nicht negativ auf die Genesung auswirken wird, sondern vielleicht sogar noch förderlich sein kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen für einen ersten rechtlichen Überblick in Ihrer Angelegenheit geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
14. September 2009
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12:16
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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