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Arbeitsunfähigkeit zu Beschäftigungsbeginn

| 18. Oktober 2020 11:43 |
Preis: 40,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


14:44

Guten Tag,

ich werde zum 01.11. eine neue sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen. Ich unterliege dem TV-BA.

Ich bin seit längerem arbeitsunfähig erkrankt. Die Erkrankung wird mit großer Wahrscheinlichkeit über den 01.11. hinaus andauern. Ich stehe aufgrund Vorerkrankungen im Krankengeldbezug.

Kommt das Arbeitsverhältnis dennoch zum 01.11. zustande?

Falls es begründet wird, erhalte ich dann

- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 EntgFG oder

- weiterhin Krankengeld nach § 44 SGB V oder

- Krankengeld wegen § 3 Abs. 3 EntgFG , weil ein neu eingestellter Arbeitnehmer in den ersten vier Wochen der Beschäftigung keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat?

Vielen Dank.

Freundliche Grüße!

18. Oktober 2020 | 12:45

Antwort

von


(33)
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14059 Berlin
Tel: 017663447939
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihr Arbeitsverhältnis wurde wirksam begründet. Eine Krankmeldung am ersten Arbeitstag ändert daran nichts. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ergibt sich aus § 3 EntgFG : Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Jedoch entsteht der Anspruch erst bei Einhaltung der Wartefrist nach § 3 Abs. 3 EntgFG . Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. In Ihrem Fall haben Sie daher keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Krankenkasse wird weiterhin Krankengeld zahlen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Kevin Tidwell

Rückfrage vom Fragesteller 18. Oktober 2020 | 13:44

Guten Tag, Herr Tidwell,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Sie schreiben: "Ihr Arbeitsverhältnis WURDE wirksam begründet."

Da der Beginn jedoch in der Zukunft liegt (01.11.), ändert dies etwas am Sachverhalt?

Mit freundlichem Gruß!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Oktober 2020 | 14:44

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt: Mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages wird das Arbeitsverhältnis begründet. Auch mündlich kann ein Arbeitsverhältnis begründet werden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob Beschäftigungsbeginn erst in der Zukunft liegt. Um das Arbeitsverhältnis vor dem Tätigkeitsbeginn aufzulösen, wäre ein Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung notwendig. Daher bleibt es bei dem zuvor Gesagtem.

Mit freundlichen Grüßen
Kevin Tidwell
-Rechtsanwalt-

Bewertung des Fragestellers 20. Oktober 2020 | 08:40

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 20. Oktober 2020
5/5,0

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