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Arbeitsunfähigkeit, Aufhebungsvertrag, Krankengeld, Leistungen zur Teilhabe

24. September 2014 12:27 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Zusammenfassung

Rechtsfragen um Zusammenhang mit einer krankheitsbedingten Arbeitsvertragsaufhebung.

Ich bin 37 Jahre alt. Von Beruf bin ich Pflegefachkraft. Für meinen derzeitigen Arbeitgeber bin ich seit 6 Jahren tätig. Die ersten 2 Jahre war ich über befristete Jahresverträge in Vollzeit beschäftigt. Seitdem habe ich einen Festvertrag über 30Std/Woche und jedes Jahr aufs neue einen Zusatzvertrag das meine Stelle als Vollzeitstelle geführt wird. Die aktuelle Befristung endet im Oktober. Ohne diese Vollzeitstelle hätte ich nicht weiter dort gearbeitet. Mehrfach habe ich um einen Festvertrag über eine Vollzeitstelle gebeten.
Es gibt eine Rückzahlungsvereinbarung wegen einer Weiterbildung, welche noch 1 Jahr gültig ist.
Anzuwenden ist der Tarfivertrag für den öffentlichen Dienst. Das Unternehmen ist ein ausgegliederter städtischer Betrieb.

Seit 21.02.2014 bin ich arbeitsunfähig geschrieben. Derzeit erhalte ich Krankengeld von der Krankenkasse. In der Zeit vom 06.05. - 17.06 war ich in der medizinschen Reha über die DRV. Von dort bin ich weiter AU entlassen worden. Der Entlassungsbericht empfhielt der Rentenkasse Leistungen zu Teilhabe am Arbeitsleben. Aufgrund von Bandscheibenvorfällen sieht der Bericht meine derzeitge Tätigkeit nur im Rahmen von 3 bis unter 6 Stunden für mich als verantwortbar an.
Den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe habe ich am 16.06 an die DRV gesandt. Das Verfahren läuft. Ich habe noch keinerlei Bescheid von dort. Lediglich eine Rückfrage an meinen mich hier behandelnden Arzt kam und wurde auch von diesem beantwortet.

Nun habe ich eine Einladung meines Arbeitgebers für diesen Freitag, 26.09.14 erhalten, wo er die "Perspektiven meiner Arbeitsplatzsituation" mit mir besprechen möchte.
Den Betriebsrat habe ich bereits informiert, dieser wird am Gespräch teilnehmen. Des weiteren wurde mir Nahe gelegt das ich an diesem Tag keinerlei zugeständnisse machen soll, nichts unterschreiben soll und etwaige Angebote des AG in schriftlicher Form mit nach Hause nehmen soll.

Mein persönliches Interesse ist eine Umschulung von der DRV genehmigt zu bekommen und nicht weiter für meinen Arbeitgeber tätig zu sein.

Nun meine Fragen:

1.) Falls mein Arbeitgeber mir einen anderen, leidensgerechten, Arbeitsplatz anbietet, muss ich diesen annehmen? Was ist dann mit meinem derzeitgen Vertrag, in Hinblick auf Lohn etc. ?
1.1) Was wird dann aus meinem Antrag auf Leistungen zur Teilhabe bei der DRV?

2.) Falls mein Arbeitgeber mir einen Aufhebungsvertrag anbietet, welche Folgen hat das für mich hinsichtlich Krankengeld, Meldung beim Arbeitsamt und ggf. Übergangsgeld, sofern die DRV meinen Antrag genehmigt?

2.1) Kann ich in einem solchen Fall, damit es außergerichtlich bleibt, 4 Bruttogehälter plus Wegfall der Rückzahlungsvereinbarung fordern und ist das angemessen?

3.) Welche anderen Möglichkeiten bestehen, vor Allem in Hinblick auf Erfolg des Antrags auf Leistungen zur Teilhabe bei der DRV?

Gibt es noch andere, absehbare, wichtige Dinge die ich beachten muss?

Falls mein Arbeitgeber eine Entscheidung von mir erwartet, wie lange kann ich mir damit Zeit lassen um etwaige Angebote zu prüfen, prüfen zu lassen?

Für Ihre Antwort bedanke ich mich schon jetzt.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.) Falls mein Arbeitgeber mir einen anderen, leidensgerechten, Arbeitsplatz anbietet, muss ich diesen annehmen?

Nein, dazu sind Sie nicht verpflichtet. Die Konsequenz ist dann aber, dass der AG das Arbeitsverhältnis kündigen kann.

Was ist dann mit meinem derzeitgen Vertrag, in Hinblick auf Lohn etc. ?

Dieser kann dann aber personenbedingt kündigen.

2.) Falls mein Arbeitgeber mir einen Aufhebungsvertrag anbietet, welche Folgen hat das für mich hinsichtlich Krankengeld, Meldung beim Arbeitsamt und ggf. Übergangsgeld, sofern die DRV meinen Antrag genehmigt?

Wenn er aus krankheitsbedingten Gründen geschlossen wird, kann Ihnen die Arbeitsagentur keine Sperrzeit auferlegen.

Wenn Sie dann immer noch krank sind, haben Sie weiter ununterbrochen einen Anspruch auf Krankengeld.

Wenn die DRV den Antrag bewilligt, erhalten Sie statt Krankengeld das Übergangsgeld, welches in etwa gleich hoch ist, da es sich an dem letzten Verdienst orientiert.

2.1) Kann ich in einem solchen Fall, damit es außergerichtlich bleibt, 4 Bruttogehälter plus Wegfall der Rückzahlungsvereinbarung fordern und ist das angemessen?

Eine Abfindung steht Ihnen unter diesen Umständen nicht zu.

Die Voraussetzungen, eine Abfindung zu erhalten sind eng umgrenzt.

3.) Welche anderen Möglichkeiten bestehen, vor Allem in Hinblick auf Erfolg des Antrags auf Leistungen zur Teilhabe bei der DRV?

Diese Frage ist etwas unspezifisch.

Die Frage der Vertragsaufhebung hat mit dem Antrag und der Bewilligung der Maßnahme durch die DRV nichts zu tun.

Es handelt sich dabei um zwei völlig verschiedene Rechtsverhältnisse.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

4. Gibt es noch andere, absehbare, wichtige Dinge die ich beachten muss?

Allenfalls der Umstand, dass Sie bei nicht bewilligter Maßnahme der DRV und Auslaufen des Krankengeldes ausgesteuert werden und dann Nahtlosigkeitsgeld der Bundesarbeitsagentur nach § 145 SGB III erhalten.

4. Falls mein Arbeitgeber eine Entscheidung von mir erwartet, wie lange kann ich mir damit Zeit lassen um etwaige Angebote zu prüfen, prüfen zu lassen?

Man geht von einer angemessenen Frist von 2 - 3 Wochen aus.


Mit freundlichen Grüßen

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