Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.) Falls mein Arbeitgeber mir einen anderen, leidensgerechten, Arbeitsplatz anbietet, muss ich diesen annehmen?
Nein, dazu sind Sie nicht verpflichtet. Die Konsequenz ist dann aber, dass der AG das Arbeitsverhältnis kündigen kann.
Was ist dann mit meinem derzeitgen Vertrag, in Hinblick auf Lohn etc. ?
Dieser kann dann aber personenbedingt kündigen.
2.) Falls mein Arbeitgeber mir einen Aufhebungsvertrag anbietet, welche Folgen hat das für mich hinsichtlich Krankengeld, Meldung beim Arbeitsamt und ggf. Übergangsgeld, sofern die DRV meinen Antrag genehmigt?
Wenn er aus krankheitsbedingten Gründen geschlossen wird, kann Ihnen die Arbeitsagentur keine Sperrzeit auferlegen.
Wenn Sie dann immer noch krank sind, haben Sie weiter ununterbrochen einen Anspruch auf Krankengeld.
Wenn die DRV den Antrag bewilligt, erhalten Sie statt Krankengeld das Übergangsgeld, welches in etwa gleich hoch ist, da es sich an dem letzten Verdienst orientiert.
2.1) Kann ich in einem solchen Fall, damit es außergerichtlich bleibt, 4 Bruttogehälter plus Wegfall der Rückzahlungsvereinbarung fordern und ist das angemessen?
Eine Abfindung steht Ihnen unter diesen Umständen nicht zu.
Die Voraussetzungen, eine Abfindung zu erhalten sind eng umgrenzt.
3.) Welche anderen Möglichkeiten bestehen, vor Allem in Hinblick auf Erfolg des Antrags auf Leistungen zur Teilhabe bei der DRV?
Diese Frage ist etwas unspezifisch.
Die Frage der Vertragsaufhebung hat mit dem Antrag und der Bewilligung der Maßnahme durch die DRV nichts zu tun.
Es handelt sich dabei um zwei völlig verschiedene Rechtsverhältnisse.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
4. Gibt es noch andere, absehbare, wichtige Dinge die ich beachten muss?
Allenfalls der Umstand, dass Sie bei nicht bewilligter Maßnahme der DRV und Auslaufen des Krankengeldes ausgesteuert werden und dann Nahtlosigkeitsgeld der Bundesarbeitsagentur nach § 145 SGB III
erhalten.
4. Falls mein Arbeitgeber eine Entscheidung von mir erwartet, wie lange kann ich mir damit Zeit lassen um etwaige Angebote zu prüfen, prüfen zu lassen?
Man geht von einer angemessenen Frist von 2 - 3 Wochen aus.
Mit freundlichen Grüßen
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