Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das in Ihrem Arbeitsvertrag nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist hier unwirksam, da es gem. § 74a Abs. 1 S. 3 HGB
für die Dauer von höchstens 2 Jahren festgelegt werden kann. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne zeitliche Begrenzung, ist deshalb, wie von Ihnen völlig richtig festgestellt, unwirksam.
Zudem ist das nachvertraglich Wettbewerbsverbot hier auch unwirksam, da es keine Karenzentschädigung für die Wettbewerbsenthaltung vorsieht, was nach § 74 Abs. 2 HGB
jedoch vorgeschrieben ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen