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Arbeitsrecht Urlaubsanspruch

10. Juli 2016 09:51 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sebastian Conzen

Ich bin seit Januar d.J. wegen Parkinson Arbeitsunfähig (AU) und habe einen GDB von 50%. Ich bin als Angstellter bei der Bundeswehr seit über 25 Jahre beschäftigt. Ich hatte mich im Mai bereits einmal für 2 Wochen gesundschreiben lassen, weil wir den Urlaub bereits lange vorher gebucht hatten.
Das Krankengeld wurde unterbrochen und ich bekam mein Gehalt für diese 2 Wochen auch ausgezahlt.

Wir müssen unseren Urlaub bis zum September des Folgejahres genommen haben. Was muss ich tun , damit ich den Urlaubanspruch nicht verliere? Z.Zt. Bin ich in Wiedereingliederung die voraussichtlich Mitte August endet.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn Ihre Arbeitsunfähigkeit wieder hergestellt ist, können Sie den Urlaub bis September des Folgejahres nehmen, um ein Erlöschen des Anspruches zu vermeiden.

Wenn Sie aus ge­sund­heit­li­chen Gründen an ihrer Ar­beits­leis­tung ge­hin­dert sind, ver­fal­len ihre ge­setz­li­chen Ur­laubs­ansprüche auf­grund uni­ons­rechts­kon­for­mer Aus­le­gung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG 15 Mo­na­te nach Ab­lauf des Ur­laubs­jah­res. (Urlaub aus 2016 erlischt dann am 31.03.2018.)

Dies gilt aber nur für den gesetzlichen Urlaub nicht für den allein auf (Tarif-)Vertrag beruhenden Mehrurlaub.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Conzen
Rechtsanwalt

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