Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Ihre Arbeitsunfähigkeit wieder hergestellt ist, können Sie den Urlaub bis September des Folgejahres nehmen, um ein Erlöschen des Anspruches zu vermeiden.
Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen an ihrer Arbeitsleistung gehindert sind, verfallen ihre gesetzlichen Urlaubsansprüche aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG
15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. (Urlaub aus 2016 erlischt dann am 31.03.2018.)
Dies gilt aber nur für den gesetzlichen Urlaub nicht für den allein auf (Tarif-)Vertrag beruhenden Mehrurlaub.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Conzen
Rechtsanwalt
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