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Arbeitsrecht Leiharbeitsfirma

2. Juni 2016 10:56 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag kann grundsätzlich durch eine mündliche Vereinbarung oder auch schlüssiges Verhalten geändert werden. Das bloße Entgegennehmen von geringen Zahlungen kann nicht als Einverständnis des Arbeitnehmers mit der Reduzierung des Gehaltes gesehen werden.

Nehmen wir mal an es arbeitet jemand bei einer Leiharbeitsfirma seit ca 2 Jahren.
Nach dem der letzte Einsatz beendet wurde bekam man einen neuen Arbeitseinsatz.
Als die Zusage des neuen Arbeitgeber da war bekam man einen Anruf das es bei diesem Auftraggeber ca 500 € weniger Gehalt wären.
Das Gehalt setzt sich aus Tarif Lohn und außertariflicher Bezahlung zusammen.
Die außer tarifliche Bezahlung sollte gekürzt werden..
Im Arbeitsvertrag steht :Es besteht einvernehmen dass die a.t.Zulage bei Erhöhung des Tarifentgelts und bei tarifvertraglichen Zulagen anrechenbar sind .
Von einem Einsatzwechsel steht nichts drin
Ein neuer schriftlichen Arbeitsvertrag existiert nicht und das neue Gehalt wurde nur telefonisch mitgeteilt
Wie sollte man sich verhalten wenn nicht die Gehaltsabrechnung kommt

2. Juni 2016 | 11:36

Antwort

von


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Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

soweit die außertarifliche Zulage nicht rein einsatzbezogen vereinbart wurde, sondern generell zu zahlen ist, haben Sie auch an Ihrem neuen Einsatzort Anspruch auf die Zulage.

Natürlich kann man einen Arbeitsvertrag auch mündlich oder schlüssig ändern. Ich gehe nicht davon aus, dass Sie sich bereits mündlich bereit erklärt haben, auf die EUR 500,00 zu verzichten. Es stellt sich dann noch die Frage, ob in der Entgegennahme der Abrechnungen ein schlüssiges Einverständnis zu sehen ist. Dies kann aber wohl nur bei einer Gehaltserhöhung angenommen werden.

Meist sind in den Arbeitsverträgen oder jedenfalls in den zugrunde liegenden Ausschlussfristen vereinbart. Sie müssen sich drei Monate nach Fälligkeit schriftlich beim Arbeitgeber melden, wenn Sie weitere Zahlungen verlangen. Nach Ablauf einer weiteren Frist müssen Sie dann auch klagen. Aus diesem Grund sollten Sie sich daher schriftlich mit EINWURFEinschreiben (nicht: ÜBERGABEEinschreiben) an die Arbeitgeber wenden und die fehlende Auszahlung der EUR 500,00 verlangen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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