Sehr geehrte Fragestellerin,
soweit die außertarifliche Zulage nicht rein einsatzbezogen vereinbart wurde, sondern generell zu zahlen ist, haben Sie auch an Ihrem neuen Einsatzort Anspruch auf die Zulage.
Natürlich kann man einen Arbeitsvertrag auch mündlich oder schlüssig ändern. Ich gehe nicht davon aus, dass Sie sich bereits mündlich bereit erklärt haben, auf die EUR 500,00 zu verzichten. Es stellt sich dann noch die Frage, ob in der Entgegennahme der Abrechnungen ein schlüssiges Einverständnis zu sehen ist. Dies kann aber wohl nur bei einer Gehaltserhöhung angenommen werden.
Meist sind in den Arbeitsverträgen oder jedenfalls in den zugrunde liegenden Ausschlussfristen vereinbart. Sie müssen sich drei Monate nach Fälligkeit schriftlich beim Arbeitgeber melden, wenn Sie weitere Zahlungen verlangen. Nach Ablauf einer weiteren Frist müssen Sie dann auch klagen. Aus diesem Grund sollten Sie sich daher schriftlich mit EINWURFEinschreiben (nicht: ÜBERGABEEinschreiben) an die Arbeitgeber wenden und die fehlende Auszahlung der EUR 500,00 verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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