Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich und in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten:
Zitat:1.) Seit wann hätte mir bereits eine Zulage zur höherwertigen Tätigkeit gezahlt werden müssen?
Antwort: Wenn Sie die Ihnen zugewiesene höherwertige Tätigkeit mind. 1 Monat lang ausgeübt haben, dann steht Ihnen ab dem 1. Tag der Tätigkeit eine Zulage zu, dies ergibt sich aus § 14 Abs. 1 TVöD. Durch landesbezirkliche Tarifverträge kann die o.g. Monatsfrist auch auf 3 Tage verkürzt werden.
Zitat:2.) Wäre es sinnvoll, über die 6 Monate hinaus eine Nachzahlung zu fordern?
Antwort: Nur wenn Sie die Zulage rechtzeitig, also spätestens im 6. Monat nach der Übernahme der Tätigkeit, schriftlich geltend gemacht haben. Ansonsten sind die Ansprüche gem. § 37 Abs. 1 TVöD leider verfallen.
Zitat:3.) Bekomme ich die Zulage zur E8 oder nur zur E7 aufgrund fehlender Verwaltungsausbildung?
Antwort: Sie bekommen eine Zulage, die dem Unterschiedsbetrag zwischen Ihrer jetzigen Eingruppierung und der Eingruppierung entspricht, die Sie bekommen würden, wenn Ihnen die Stelle dauerhaft zugewiesen worden wäre. Wenn Sie also - wie Sie ausführen - bestimmte Tatbestandsmerkmale der EG 8 nicht erfüllen, weil Ihnen z.B. eine für die Tätigkeit erforderliche Ausbildung fehlt, dann kann es durchaus sein, dass Sie unterhalb der EG 8 eingruppiert sind.
Zitat:3.) Falls ich nun schwanger werden sollte und somit nur noch Innendienst machen würde (keine E8-Tätigkeit mehr), würde mir die Zulage sofort wieder aberkannt werden oder darf ich aufgrund einer Schwangerschaft keine finanziellen Einbußen verzeichnen?
Antwort: Sie dürfen allein aufgrund Ihrer Schwangerschaft nicht schlechter gestellt werden, dass wäre eine geschlechtsbezogene Diskriminierung. Sofern Sie aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung nur im Innendienst tätig werden könnten, wäre dies bereits ein Teilbeschäftigungsverbot. Dann darf der Arbeitgeber, Sie zwar nur noch im Innendienst einsetzen, aber gem. 18 Satz 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) die Zulage nicht kürzen.
Zitat:4.) Wie würde sich die finanzielle Situation darstellen, wenn ich (wie bereits bei meiner vorherigen Schwangerschaft) ins Beschäftigungsverbot gesetzt werden würde aufgrund einer bestehenden Schwangerschaft?
Antwort: Dann bekämen Sie Mutterschutzlohn im Sinne des § 18 Satz 1 MuSchG, welches sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten (!) Monate richtet. Wenn Sie also in diesem Monat die Zulage rückwirkend für die letzten 6 Monate ausgezahlt (also abgerechnet) bekämen, würden Sie Mutterschutzlohn in gleicher Höhe, also EG 5 plus Zulage erhalten. Wichtig ist hier aber, dass diese Zulage auch wirklich abgerechnet wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bitte beachten Sie, dass eine Erstberatung keine umfassende Rechtsberatung darstellt, sondern Ihnen lediglich einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen soll. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Über eine Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Ulukaya