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Arbeitsrecht: Erst kündigen, dann umziehen, dann arbeitslos melden?

29. April 2013 12:26 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer

Zusammenfassung

Kann man sich nach der Eigenkündigung eine Auszeit nehmen ohne sich arbeitslos zu melden oder drohen dann Sperrzeiten oder andere Konsequenzen?

Es wird voraussichtlich eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund verhängt werden. Eine Sperrzeit kann übrigens auch eintreten, wenn Sie sich nicht rechtzeitig arbeitssuchend melden. Sie müssen somit damit rechnen, dass 2 Sperrzeiten hintereinander verhängt werden.

Gisela Müller, Mitte 30, studiert in NRW berufsbegleitend und ist bei einem größeren Unternehmen beschäftigt. Das Unternehmen bietet zZ Mitarbeitern, die freiwillig kündigen, eine Abfindung an. Frau Müller kündigt und nimmt die Abfindung. Sie möchte nun aus persönlichen Gründen in ein anderes Bundesland (Berlin) umziehen. Dort sollen Studium und Arbeit wieder aufgenommen werden. Frau Müller möchte aber zunächst eine zweimonatige Auszeit nehmen.

- Das Ende des Arbeitsverhältnisses wird zum 30.4. bekannt.
- Die Beschäftigung endet zum 30.6.
- Frau Müller könnte sich ab dem 1.6. in Berlin ein Zimmer mieten und sich dann dort als Einwohner anmelden.

Der Umzug würde in Etappen an den Wochenenden organisiert. Die Idee ist nun, sich erst zum 1.6. aber dafür direkt in Berlin arbeitslos/arbeitssuchend zu melden. Das wäre also, während das Beschäftigungsverhältnis in NRW noch besteht. Wegen der angestrebten Auszeit würde Frau Müller allerdings erst ab dem 1.8. in Berlin wieder eine Beschäftigung aufnehmen wollen.

Durch das geplante Vorgehen würde sich Frau Müller aber die Meldung beim Arbeitsamt in NRW sparen, hätte dann aber auch keine Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitsamt in NRW, muss dem Amt nicht zur Verfügung stehen, sich nicht sinnlos noch in NRW bewerben oder gar zu Vorstellungsgesprächen oder Schulungen gehen usw. All das würde ja nur unnötig Zeit und Energie kosten, die Frau Müller möglichst nicht erübrigen möchte. Und eine Sperre wegen der Selbstkündigung träte ja doch ohnehin ein? Sind denn weitere Konsequenzen wegen der Spätmeldung zu befürchten / zu beachten?


Einsatz editiert am 29.04.2013 12:36:19

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie sehen es völlig richtig, dass voraussichtlich eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund nach § 159 Abs. 1 Ziff. 1 SGB III verhängt werden wird, da die Eigenkündigung ein versicherungswidriges Verhalten im Sinne des Gesetzes darstellt.
Eine Sperrzeit kann übrigens auch eintreten, wenn Sie sich nicht rechtzeitig arbeitssuchend melden, § 159 Abs. 1, Ziff. 7 SGB III . Die Meldung muss in der Regel 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, muss die Meldung innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis vom Beendigungstermin erfolgen, § 38 Abs. 1 SGB III . Insofern ist auch mit einer Sperrzeit wegen verspäteter Meldung zu rechnen. Diese beträgt 1 Woche.

Nach § 159 Abs. 2 SGB III können mehrere Sperrzeiten aufeinander folgen, wenn diese durch dasselbe Ereignis begründet sind. Sie müssen somit damit rechnen, dass 2 Sperrzeiten hintereinander verhängt werden.

Im Übrigen darf ich noch auf folgendes hinweisen: Ein wichtiger Grund in der Arbeitsaufgabe besteht u.a. dann, wenn ein Arbeitnehmer zu einem nichtehelichen Partner oder mit diesem umzieht, wenn die Eheschließung bald bevorsteht und dies auch nachgewiesen werden kann. Hierzu verweise ich auf ein Urteil des BSG vom 17.10.2002, Az.: B 7 AL 96/00 R ).

Abschließend weise ich Sie noch auf folgendes hin:
Diese Plattform dient lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung und kann eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.


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