Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Der gesetzliche Anspruch auf Elternzeit (früher auch Erziehungsurlaub genannt) beträgt maximal 3 Jahre, § 15 BEEG
. Eine darüber hinausgehende Verlängerung sieht das Gesetz leider nicht vor. Es bliebe Ihnen lediglich die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber im Anschluss an die Elternzeit einen unbezahlten Urlaub zu vereinbaren. Wenn der unbezahlte Urlaub länger als 1 Monat dauert, droht Ihnen aber der Verlust des Sozialversicherungsschutzes (inkl. Krankenversicherung), § 7 Abs. 3 SGB IV
. Zudem hätte der Arbeitgeber nach einem Jahr freiwilligen Urlaubs wohl auch in einem eventuellen Kündigungsschutzverfahren die besseren Argumente für sich.
Sie sollten daher besser auf eine solche „Verlängerung" verzichten. Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber tatsächlich nach dem Ende der Elternzeit fristgemäß kündigen sollte, bestehen oftmals gute Chancen, hiergegen erfolgreich vorzugehen (zumindest wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist). Denn bei einer betriebsbedingten Kündigung muss grundsätzlich der Arbeitgeber den Wegfall des Arbeitsplatzes nachweisen. Er muss auch überprüfen, ob es im Betrieb weiterhin vergleichbare Tätigkeiten zu der von Ihnen ausgeübten Tätigkeit gibt. Wenn es vergleichbare Arbeitsplätze gibt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Mitarbeiter zu kündigen, der sozial am wenigsten schutzwürdig ist. Eine solche betriebsbedingte Kündigung birgt also erfahrungsgemäß einige Hürden, die es in den meisten Fällen sinnvoll machen, die Kündigung kritisch überprüfen zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Trotz allem noch eine Nachfrage: Falls ich solch eine Verlängerung doch vereinbaren würde, und dann in einem Jahr gekündigt würde (also nach 3 Jahren Erziehungsurlaub + 1 Jahr unbezahltem Urlaub), mit welchen Folgen hätte ich bezüglich des Arebitslosengeldes (ALG 1) zu rechnen?
Schon einmal vorab vielen Dank für Ihren Rat.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit muss für insgesamt 360 Tage eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bestanden haben, um Anspruch auf ALG1 zu haben, wobei die Elternzeit in die 2-Jahres-Frist nicht einbezogen wird. Aber selbst wenn diese Voraussetzung nach Ablauf des unbezahlten Urlaubs (=nicht sozialversicherungspflichtig)noch erfüllt sein sollte, würden Sie wohl lediglich pauschaliertes ALG I auf der Grundlage eines fiktiven Arbeitsentgelts erhalten. Sie sollten sich daher unbedingt mit dem Leistungs-Sachbearbeiter beim Arbeitsamt absprechen, bevor Sie unbezahlten Urlaub nehmen, um später unliebsame Überraschnungen zu vermeiden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen