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Arbeitslosigkeit nach Selbstständigkeit

2. August 2007 09:59 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Rechtsanwälte,

folgende Fragen hätte ich.

Ich bin seit April 2004 über die Ich-Ag selbstständig. Letztes Jahr im April 2006 endete die Ich-Ag, da ich in diesem Jahr mehr als 25.000 Euro Gewinn erzielt habe. Gleich daraufhin nachdem die Ich-Ag endete habe ich noch im gleichen Monat eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abgeschlossen.

Jetzt sieht es in punkto Auftragslage eher schlecht aus, so das es sein könnte, das meine Selbstständigkeit nicht mehr lange aufrecht halten kann.

Nun meine Fragen:

1. Ich habe gelesen das die freiwillige Arbeitslosenversicherung 1 Monat nach der Selbstständigkeit abgeschlossen werden muß. Ich wurde wie gesagt im April 2004 per Ich-Ag selbstständig. Im April 2006 endete die Ich-Ag, waraufhin ich gleich danach eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abgeschlossen habe, die auch vom Arbeitsamt anstandslos genehmigt wurde und in die ich jetzt seit gut 16 Monaten monatlich einzahle. Ist diese Versicherung jetzt gültig oder nicht, da ich die Versicherung ja nicht 1 Monat nach der Selbstständigkeit (2004) sondern 2006 direkt nach Beendigung der Ich-Ag abgeschlossen habe?

2. Ich bin jetzt genau 3 Jahre und 4 Monate selbstständig. Davor war ich 8 Monate arbeitslos und vor der Arbeitslosigkeit war ich als Angestellter beschäftigt (knapp über 3 Jahre). Sollte die freiwillige Arbeitslosenversicherung nicht greifen, hätte ich dann noch Anspruch auf Arbeitslosengeld? Ich glaube das die Frist hierfür ja 4 Jahre ist, das man praktisch nach 4 Jahren nicht mehr zum Arbeitsamt gehen kann.

3. Ich bin zur Zeit freiwillig bei der Krankenkasse versichert. Sollte ich jetzt arbeitslos werden, bezahlt das Arbeitsamt dann meine Krankenversicherung oder muß ich für die freiwillige Krankenversicherung selbst aufkommen?

So, das wären meine Fragen. Ich würde mich freuen eine Antwort von Ihnen zu bekommen.

2. August 2007 | 11:02

Antwort

von


(219)
Marktstätte 32
78462 Konstanz
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Tel: : 07751 - 802 604
Web: https://www.kanzlei-plewe.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Online-Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

1) Die Versicherung ist "gültig", da zwar grundsätzlich die von Ihnen genannte Frist einzuhalten ist. Es gibt jedoch nach § 434j Abs.2 SGB III die Sonderregelung, dass es ausreicht, wenn der Antrag bis zum 31.12.2006 gestellt wurde. Sie erkennen es auch daran, dass Ihr Antrag auf freiwillige Weiterversicherung angenommen wurde. Wenn die Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten, dann hätte die Arbeitsagentur Ihnen dies verweigert.

2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld aus Ihrer damaligen Angestelltentätigkeit bleibt Ihnen 4 Jahre nach Entstehung erhalten.

3) Als Bezieher von Arbeitslosengeld erhalten Sie die Beiträge zur Krankenkasse von der Arbeitsagentur bezahlt. Sofern Sie nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind, erhalten Sie entweder einen Zuschuß in Höhe der Beiträge für die gesetzliche Kasse (müssen also den Rest selbst bezahlen) oder Sie können zur gesetzlichen Kasse wechseln.

Ich hoffe, ich konnten Ihnen eine erste Orientierung geben. Bitte beachten Sie aber, dass diese Auskunft im Rahmen einer Erstberatung erfolgt und nicht den Gang zum Anwalt vor Ort ersetzen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Plewe
Rechtsanwältin

info@kanzlei-plewe.de





Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht

ANTWORT VON

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