Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen ordentlich gekündigt werden, ohne daß es einer Begründung bedürfte. Kündigt Ihre Chefin Ihnen unter Beachtung dieser Frist, so lägen der Agentur für Arbeit keine Tatsachen vor, die die Verhängung einer Sperrzeit rechtfertigen würden. Sie hätten demnach bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen sofort nach Ablauf der Kündigungsfrist einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, daß Sie nach Erhalt der Kündigung verpflichtet sind, sich umgehend bei der Agentur arbeitssuchend zu melden.