Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Es geht um eine Sperrzeit nach § 144
I Nr. 2 SGB III, eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehung. Für die Tatsachen, auf die die Sperrzeitanordnung gestützt wird, trägt die Bundesagentur die Beweislast (vgl. LSG Berlin - L 16 AL 567/06
vom 13.06.2007). Ergibt sich nach umfassender Aufklärung kein genaues Ergebnis, dann geht dies zu Lasten der Behörde und eine Sperrzeit kann nicht verhängt werden.
Eine Beweislastveränderung zu Lasten des Arbeitslosen tritt ein, wenn es um Umstände aus der Sphäre des Arbeitslosen geht, insbesondere, wenn er durch sein Verhalten und das Unterlassen zeitnaher Angaben, wesentlich zu einer Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung beigetragen hat (vgl. BSG, Urteil vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 7/05 R
–). Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitslose in seiner Anhörung glaubhaft versichern kann, dass er ein Bewerbungsschreiben ordnungsgemäß zur Post gegeben hat ( LSG Berlin - L 16 AL 567/06
vom 13.06.2007).
Wenn Sie darlegen können, dass Sie an einem bestimmten Tag die Bewerbung abgegeben haben und dass Sie keine Enladung erhalten haben, dann könnte keine Sperrzeit verhängt werden.
Wenn die Bundesagentur behauptet, dass Sie zu einem persönlich abgestimmten Termin am 2.7.10 nicht erschienen sind, dann müssen diese Tatsachen bewiesen werden. Es müssten also Erkundigen bei der Personal-GmbH eingeholt werden.
Sie sollten Widerspruch einlegen und notfalls Klage, falls der Widerspruch keinen Erfolg hat.
Ich rate zu anwaltlicher Hilfe.
Die Chancen sehe ich gut.
Vielen Dank für die ausführliche und informative Antwort.
Wie schreibe ich in diesem Falle einen Widerspruch? Was sind die wichtigsten stichhaltigen Argumente für mich? Soll ich der AfA mitteilen, dass Sie die Beweislast trägt?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Eine komplette Formulierung des Widerspruchs ist im Rahmen dieser Seite leider nicht möglich. Sie solten klarstellen, dass Sie sich schriftlich beworben haben und sollten auch konkret angeben, wann dies der Fall war. Falls möglich nennen Sie einen Zeugen.
Sie sollten darüber hinaus darstellen, dass Sie von der Firma niemals eine Einladung erhalten haben und das es daher niemals einen abgestimmten Termin gegeben hat.
Teilen Sie mit das nach Ihrer Auffassung die Bundesagentur den Nachweis führen muss.
Ich rate zu anwaltlicher Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht