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Arbeitslosengeld 1 - Sperrzeit, trotz nicht erhaltener Post

| 29. August 2010 14:31 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Ich bin Krankenpfleger, seit kurzem arbeitslos und erhalte ALG 1. Am 20.06.2010 erhielt ich von der Agentur für Arbeit einen Vermittlungsvorschlag bei einer Personal-GmbH. Ich habe mich daraufhin dort schriftlich beworben.

2 Wochen später habe ich ein Anhörungsschreiben der Agentur für Arbeit bekommen, dass ich zu einem angeblichen Vorstellungstermin bei der Personal-GmbH am 02.07.2010 nicht erschienen sei. Da ich jedoch seit meiner Bewerbung weder eine Einladung zu einem Vorstellungstermin, noch eine sonstige Antwort der Personal-GmbH erhalten habe, habe ich dies so der Agentur für Arbeit mitgeteilt.

Nun habe ich am 22.08.2010 eine 3-wöchige Sperrzeit wegen dieser Sache erhalten. In dem Schreiben der AfA steht:
"Ihr Verhalten haben damit begründet, dass Sie auf Ihre Bewerbung weder eine Einladung zu einem Vorstellungstermin, noch sonst eine Antwort erhalten haben. Diese Gründe konnten jedoch bei Abwägung Ihrer Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft den Eintritt einer Sperrzeit nicht abwenden. Auch in den vorhandenen Unterlagen habe ich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne der Sperrzeitregelung erkennen können. Eine Überprüfung Ihrer Angaben ergab, dass Sie zu einem vereinbarten und Ihrem Wunsch entsprechend geänderten Vorstellungstermin am 02.07.2010 bei dem potentiellen Arbeitgeber ohne Angaben von Gründen nicht erschienen sind."
Ich habe den Termin jedoch nicht auf meinen Wunsch hin geändert, so wie es die Agentur für Arbeit behauptet. Das ist schlichtweg falsch, denn ich wußte ja gar nichts von einem Termin. Ich habe von der Personal-GmbH keine Antwort erhalten, wie sollte ich mich dann zu dem genannten Termin vorstellen?

Ich habe nun folgende Fragen:

Muß die Agentur für Arbeit bei Sanktionen mir nicht nachweisen, dass ich von der Personal-GmbH den angeblichen Brief mit der Einladung zum Vorstellungstermin erhielt?

Was raten Sie mir und wie ist hier die Rechtslage?

Wie sind meine Aussichten bei einem Widerspruch?



Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Es geht um eine Sperrzeit nach § 144 I Nr. 2 SGB III, eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehung. Für die Tatsachen, auf die die Sperrzeitanordnung gestützt wird, trägt die Bundesagentur die Beweislast (vgl. LSG Berlin - L 16 AL 567/06 vom 13.06.2007). Ergibt sich nach umfassender Aufklärung kein genaues Ergebnis, dann geht dies zu Lasten der Behörde und eine Sperrzeit kann nicht verhängt werden.
Eine Beweislastveränderung zu Lasten des Arbeitslosen tritt ein, wenn es um Umstände aus der Sphäre des Arbeitslosen geht, insbesondere, wenn er durch sein Verhalten und das Unterlassen zeitnaher Angaben, wesentlich zu einer Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung beigetragen hat (vgl. BSG, Urteil vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 7/05 R –). Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitslose in seiner Anhörung glaubhaft versichern kann, dass er ein Bewerbungsschreiben ordnungsgemäß zur Post gegeben hat ( LSG Berlin - L 16 AL 567/06 vom 13.06.2007).

Wenn Sie darlegen können, dass Sie an einem bestimmten Tag die Bewerbung abgegeben haben und dass Sie keine Enladung erhalten haben, dann könnte keine Sperrzeit verhängt werden.
Wenn die Bundesagentur behauptet, dass Sie zu einem persönlich abgestimmten Termin am 2.7.10 nicht erschienen sind, dann müssen diese Tatsachen bewiesen werden. Es müssten also Erkundigen bei der Personal-GmbH eingeholt werden.

Sie sollten Widerspruch einlegen und notfalls Klage, falls der Widerspruch keinen Erfolg hat.
Ich rate zu anwaltlicher Hilfe.

Die Chancen sehe ich gut.



Rückfrage vom Fragesteller 29. August 2010 | 19:39

Vielen Dank für die ausführliche und informative Antwort.

Wie schreibe ich in diesem Falle einen Widerspruch? Was sind die wichtigsten stichhaltigen Argumente für mich? Soll ich der AfA mitteilen, dass Sie die Beweislast trägt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. August 2010 | 20:24

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.

Eine komplette Formulierung des Widerspruchs ist im Rahmen dieser Seite leider nicht möglich. Sie solten klarstellen, dass Sie sich schriftlich beworben haben und sollten auch konkret angeben, wann dies der Fall war. Falls möglich nennen Sie einen Zeugen.

Sie sollten darüber hinaus darstellen, dass Sie von der Firma niemals eine Einladung erhalten haben und das es daher niemals einen abgestimmten Termin gegeben hat.

Teilen Sie mit das nach Ihrer Auffassung die Bundesagentur den Nachweis führen muss.

Ich rate zu anwaltlicher Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 30. August 2010 | 16:57

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