Sehr geehrter Ratsuchender,
gegen den Bescheid müssen Sie unbedingt Widerspruch einlegen.
Es ist hier strikt zu unterscheiden, zwischen der Unterbrechung und den Minderungsgründen, die in der genannten Vorschrift aufgeführt sind.
Nach Ihrer Darstellung war die Unterbrechung bekannt, da Sie den ersten zutreffenden Bescheid erhalten hatten.
MIt diesem ist die Unterbrechung bestätigt worden und zudem die Verlängerung des Bezuges um genau diese zwei Tage auch festgestellt worden..
Dann ist nicht nachvollziehbar, wie unter Anwendung des § 148 SGB III
die Anspruchsdauer gemindert werden soll.
§ 148 SGB III
triftt in Ihrem Fall auch nicht zu.
Sie haben Ihren Anspruch unterbrochen und das fällt nicht unter diese Vorschrift.
Die Unterbrechung ist auch kein Fall der fehlenden Arbeitsbereitschaft. Diese ist nach den eigenen Geschäftsanweisungen der Agentur für Arbeit dann gegeben, wenn Sie Eingliederungsmaßnahmen ohne wichtigen Grund verhindern würden.
Das ist in Ihrem Fall aber eben gar nicht anwendbar, weil Sie den Bezug unterbrochen haben. Die Unterbrechung ist keine fehlende Arbeitsbereitschaft.
Die Unterbrechung muss auch nicht begründet werden.
Deswegen muss gegen den Bescheid auch Widerspruch eingelegt werden, damit es eben nicht zu der Minderung der Anspruchsdauer kommt.
Etwas anderes ist natürlich der Tatbestand, dass Sie während der zwei Tage Unterbrechung keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
Möglicherweise war eigentlich eine Aufhebung des Anspruchs für die zwei Tage gewollt, was durchaus auch zutreffend gewesen wäre.
Eine Minderung der Anspruchsdauer jedenfalls kommt nicht in Betracht
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Diese Antwort ist vom 14.04.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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