Sehr geehrter Ratsuchender,
für eine Klage auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung ist der Rechtsweg zum Sozialgericht eröffnet; vgl. BAG, Urteil vom 15.01.1992, Az.: 5 AZR 15/91
.
In der Regel besteht für eine Klage aber kein Rechtsschutzbedürfnis:
"Zweck der Arbeitsbescheinigung ist es, der Arbeitsagentur die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen anhand einer Auskunft des Arbeitgebers zu ermöglichen. Die Arbeitsbescheinigung als solche ist nicht Anspruchsvoraussetzung. Damit hat der Arbeitslose Gelegenheit, im Leistungsverfahren seine Einwendungen gegen die Richtigkeit der Arbeitsbescheinigung vorzutragen. Das schließt ein Rechtsschutzinteresse für ein zwischengeschaltetes Verfahren gegen den Arbeitgeber aus. Für eine Klage des Arbeitnehmers auf Ergänzung oder Berichtigung der Arbeitsbescheinigung - ebenso auf Ausstellung oder Aushändigung der Arbeitsbescheinigung - besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis, sobald ein Verwaltungsverfahren läuft. Denn die Arbeitsverwaltung muß im Rahmen dieses Verfahrens gemäß § 20 SGB X
ohnehin von Amts wegen ermitteln."; vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2008, Az.: L 16 B 426/07 AL
.
Sie sollten sich daher vor dem weiteren Vorgehen in jedem Fall mit Arbeitsamt verständigen.
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