Guten Morgen,
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
Wenn Sie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kündigen und ein befristetes eingehen, nach dessen Ende Sie keine Arbeit finden, haben Sie die dann entstehende Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt, wenn für den Wechsel von einer unbefristeten in eine befristete Beschäftigung keine hinreichenden Gründe vorliegen.
Sollte der Wechsel also nicht durch sachliche und erhebliche Gründe gerechtfertigt gewesen sein, müssen Sie daher gemäß § 144 SGB III
mit der Verhängung einer Sperrfrist rechnen.
Mit freundlichen Grüßen
15. April 2011
|
07:15
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: