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Zur Stellungnahme beim Arbeitsamt verpflichtet?

29. Mai 2019 16:40 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ralf Hauser, LL.M.

Zusammenfassung

Muss der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit den Grund für eine fristlose Kündigung nennen?

Ja, der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Grund für die fristlose Kündigung anzugeben. Dies dient dazu, dass die Agentur für Arbeit prüfen kann, ob eventuell eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld verhängt werden muss. Bei einer Pflichtverletzung, wie der Nichtangabe oder Falschangabe des Kündigungsgrundes, kann der Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldbuße bis zu 2.000 Euro verpflichtet werden und haftet zudem für eventuell entstehende Schäden bei der Agentur für Arbeit.

Ich musste einen Arbeitnehmer wegen Unterschlagung von Geld fristlos entlassen.
Er hat seine Schuld zugegeben und war mit der fristlosen Kündigung einverstanden.
Desweiteren ist ein heimlich aufgenommenes Beweisvideo vorhanden.
(Es gab vorher belegbare Verdachtsmomente)

Nun meldet sich das Arbeitsamt mit einem Bescheid wegen einer Stellungnahme zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. §312 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 315 Abs. 3 (SGBIII)

Bin ich dazu verpflichtet und wenn ja welche Details muss ich nennen?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie sind zur Erteilung der Arbeitsbescheinigung verpflichtet. Kommen Sie den Auskünften nicht nach, kann sogar eine Geldbuße bis 2000 Euro gegen Sie erlassen werden.

Sie müssen die Bescheinigung vollständig und wahrheitsgemäß ausfüllen.
Der Arbeitgeber ist der Agentur für Arbeit darüber hinaus zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft eine Arbeitsbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt. Dabei haftet er nicht nur für eigenes Verschulden, sondern auch für das Verschulden beauftragter Personen.

Daher müssen Sie mitteilen, dass das Verhalten des Arbeitnehmers für die fristlose Kündigung ursächlich ist. Wenn Sie Nachfragen vermeiden wollen, sollten Sie auch mitteilen, dass der Arbeitnehmer Geld unterschlagen hat.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 31. Mai 2019 | 10:55

Hallo, es geht nicht um die ARBEITSBESCHEINIGUNG, die ist bereits vollständig ausgefüllt und liegt dem Arbeitsamt vor. Es geht um dem Bescheid der darauf vom Arbeitsamt erfolgte. Wie ist da die Sachlage?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Mai 2019 | 14:44

Sehr geehrter Ratsuchender,

der von Ihnen zitierte §312 I S. 1 SGB III regelt aber die Arbeitsbescheinigung. Selbst wenn es nicht die Arbeitsbescheinigung ist, ändert sich die Antwort nicht. Sie haben gegenüber der Agentur für Arbeit wahrheistgemäß und vollständig den Beendigungsgrund darzulegen. Wenn Sie Sachen weglassen und die Agentur für Arbeit Leistungen erbringt, die Sie bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes nicht erbringen müsste, machen Sie sich sogar schadensersatzpflichtig.

Beste Grüße
Ralf Hauser, Ll.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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