Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.
Unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen nunmehr wie folgt beantworten:
"Frage: muss sie wieder in Ihrer alten Stelle anfangen oder muss ihr das Unternehmen eine Ausweichstelle anbieten?"
In der Elternzeit gilt der Vertrag wie vor der Elternzeit grundsätzlich fort, die gegenseitigen Vertragspflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen lediglich. Ihre Frau ist daher grundsätzlich verpflichtet, ihre Stelle zu den gleichen Bedingungen wie vor der Elternzeit am 01.10. anzutreten. Sie könnte allenfalls einen Anspruch auf Teilzeit haben. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, arbeitet sie aber ohnehin schon Teilzeit. Einen Anspruch auf eine andere Stelle hat sie hingegen nicht.
" Des Weiteren müsste Sie laut dem neuen Vertrag ab dem 01.01.2014 2 x Nachmittags arbeiten, aktuell nur 1 x. Muss Sie das hinnehmen?"
Nein, denn es gelten weiterhin die alten Bedingungen also auch die festgelegten Arbeitszeiten fort. Auf einen neuen Vertrag muss Ihre Frau sich nicht einlassen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Anordnung, an zwei Nachmittagen zu arbeiten, durch den Arbeitsvertrag selbst oder durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt wäre. Dies bedürfte jedoch einer Prüfung des Arbeitsvertrages.
"Muss Sie den Vertrag bis dahin abgeben? Was passiert, wenn Sie den Vertrag nicht rechtzeitig einschickt?"
Ihre Frau ist nicht verpflichtet, einen neuen Vertrag zu unterzeichnen. Handelt es sich lediglich um ein neues Vertragsangebot, gilt bei Ablehnung der alte Vertrag fort.
Etwas anderes könnte gelten, wenn es sich um eine Änderungskündigung handeln würde, d.h. die Kündigung des alten Vertrages verbunden mit dem Angebot zum Abschluss eines neuen Vertrages. Eine solche Änderungskündigung wäre zum derzeitigen Zeitpunkt aber nicht möglich, da Ihre Frau noch bis zum Ende ihrer Elternzeit Kündigungsschutz hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann, Rechtsanwältin
Hallo,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe diese soeben bewertet. Wir haben uns dazu entschlossen, dass meine Frau kündigen soll, da Sie die Stelle auf keinen Fall zum 01.10 antreten kann. Haben Sie noch einen Tipp, wie Sie kündigen sollte? Sollte Sie fristlos kündigen, bzw, kann sie das überhaupt?
mfg
Sehr geehrter Fragesteller,
eine fristlose Kündigung erfordert einen wichtigen Grund, der nur vorliegt, wenn die Fortführung des Vertrages unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen einer der Parteien nicht zumutbar ist. Einen solchen Grund sehe ich bei Ihrer Frau aber nicht.
Ihre Frau könnte daher nur ordentlich kündigen. Eine Kündigung zum Ende der Elternzeit ist nach § 19 BEEG
aber nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Daher könnte Ihre Frau frühestens am 01.10.2013 unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist kündigen. Da sie aber offenbar auf keinen Fall an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchte, könnte sie nur versuchen, mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zu schließen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und ein schönes Wochenende und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin