Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Echte Abfindungen, die als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und den Wegfall zukünftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt werden, sind nicht sozialversicherungspflichtig. Diese Art von Abfindung gilt nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts und ist daher von Sozialabgaben befreit. Lediglich sog. "unechten Abfindungen können sozialversicherungspflichtig sein. Dies trifft zu, wenn die Zahlung als verdecktes Arbeitsentgelt angesehen wird (wozu z.B. auch die verdeckte Zahlung von Prämien oder Boni für bereits geleistete Arbeit gehört).
In ihrem Fall gehe ich davon aus, dass es sich um eine echte Abfindung handelt, die dementsprechend nicht sozialversicherungspflichtig ist
Wenn der Arbeitgeber hier falsch abrechnet, haben Sie einen Anspruch auf Korrektur und Auszahlung des fehlenden Betrages. Das Ganze erscheint auch aus Sicht des Arbeitgebers völlig unsinnig, weil er selbst ja auch Sozialabgaben abführt, auf die keine Anspruch besteht. Also sollte auch ihr Arbeitgeber ein Interesse an einer Korrektur der Abrechnung haben.
Ich würde empfehlen, das Ganze schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber darzustellen und diesen zu einer Korrektur aufzufordern. Das Lohnbüro kann man natürlich parallel dazu auch schriftlich informieren. Aber wie geschrieben sollte auch Ihr Arbeitgeber ein Interesse daran haben, dass mit dem Lohnbüro zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
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