Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Arbeitgeber bezahlt geleistete Stunden nicht und reagiert nicht auf Beschwerde.

9. Mai 2017 18:48 |
Preis: 45€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Kevin Winkler, LL.M. (AUS)

Guten Tag,
Ich habe ab Sommer 2016 bis Januar 2017 in einer Reinigungsfirma gearbeitet. Ich habe alle meine Arbeitsstunden täglich für mich geschrieben. Laut Lohnabrechnungen wurden im October 2016 -17,5 St., November 2016 - 33,0 St. und Dezember 2016 - 13,9 Stunden weniger bezahlt. (insgesamt 64,4 Stunden blieben unbezahlt).
Ich habe im Herbs 2016-Winter 2017 mehrere Email-Anfragen an 2 Frauen, die meine Arbeit organisiert haben, geschickt - eine davon wie ich verstehe - Buchhalterin.
Es wurde mir immer beantwortet - sie klären das, sie klären das. Die Situation wurde aber nicht geändert. Irgendwann bekam ich persönliche Antwort - ich muss schriftlich Beschwerde schreiben. Das habe ich getan und am 24.03.2017 Beschwerde per Einschreiben an die Firma geschickt. Nach paar Tage ist der Brief an Ziel gekommen. Wir haben noch mal telefoniert und haben Bestätigung bekommen, dass Beschwerde erfolgreich angekommen ist, aber weiter kann mir nur Chef von der Firma helfen, ich muss mich direkt an Chef wenden. Telefonnummer wollten sie mir nicht geben. Adresse auch nicht. Ich sollte selbst suchen. Das habe ich aber schon nicht getan, für mich es war zu viel.
In Beschwerde stand: Anzahlt der fehlende Stunden und...
"Ich bitte Sie daher nachdrücklich darum, den ausstehenden Lohn binnen einer Frist von 7 Tagen auf mein Konto IBAN: xxxxxx, xxxx xxxx bei der xxx Bank zu überweisen. Andernfalls sehe ich mich gezwungen, unsere Forderung gerichtlich beim Arbeitsgericht geltend zu machen.".

Bis heute, 09.05.2017, keine Reaktion von der Firma.

Frage: was muss ich weiter machen? Anwalt beantragen? Wer zahlt Anwaltskosten oder bzw. Gerichtskosten? Trägt die Kosten am Ende die Firma? Nicht bezahlte Summe beträgt ca. 500 Euro. Schenken diese nicht große Summe an die Firma will ich auch nicht.
Wie gesagt: schriftliche Beschwerde wurde per Einschreiben verschickt und wurde erfolgreich am 27.03.2017 an die Firma zugestellt.

Danke!

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es gilt der Grundsatz, dass die geleistete Arbeit zu entgelten ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitsvertrag eine Entlohnung gerade nach geleisteten Arbeitsstunden vorsehen sollte. Um den Anspruch konkret bestimmen zu können, müssten allerdings die genauen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses zu prüfen. Hierzu sollte ggf. ein örtlich ansässiger Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin beauftragt werden. Da der Arbeitgeber azf ihre Forderungen zudem nicht adäquat zu reagieren scheint, wäre zudem die anwaltliche Anspruchsdurchsetzung angezeigt. Da Sie die Auftraggeberin wäre, würde sie auch insweit zunächst grundsätzlich die Kostenlast tragen. Wenn der Arbeitgeber den Lohn zu unrecht nicht ausbezahlt, können die Kosten der Anspruchsdurchsetzung als Schaden auch gegen den Abspruchsgegner geltend gemacht werden. Bei einer Klage vor dem Arbeitsgericht gilt der kostenrechtliche Grundsatz, dass beide Parteien ihre anwaltlichen Kosten selbst tragen. Es besteht aber die Möglichkeit, sich vor dem Arbeitsgericht selbst zu vertreten, so dass insoweit Anwaltskosten nicht anfallen würden. Ob dies anzuraten ist, ist vom Einzelfall abhängig.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 9. Mai 2017 | 19:34

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

vielen Dank für Ihre Antwort.
Noch eine kurze Nachfrage über die Kostenübernahme:

Sie schreiben:
"wenn der Arbeitgeber den Lohn zu unrecht nicht ausbezahlt, können die Kosten der Anspruchsdurchsetzung als Schaden auch gegen den Abspruchsgegner geltend gemacht werden. Bei einer Klage vor dem Arbeitsgericht gilt der kostenrechtliche Grundsatz, dass beide Parteien ihre anwaltlichen Kosten selbst tragen."

In diesen 2 Sätze wurde 2 verschiedene Situationen beschrieben? 1. Satz verstehe ich, dass ich die Kosten auf Gegner geltend machen kann. Und 2. Satz, dass ich die Kosten selbst tragen muss. Oder ist im 1. Fall keine Klage vor dem Arbeitsgericht gemeint? Also, ist es möglich, dass sich die Situation nur mit der Hilfe von Anwalt geklärt wird, ohne Arbeitsgericht? (wenn z.B. Arbeitgeber sein Fehler doch versteht und die Stunden bezahlt). Schaden (Anwaltskosten) aber darf ich auf Gegner schieben? RHabe ich das richtig verstanden?
--- und zweitens - wie kann das sein, dass ein ehrlicher Arbeiter selbst die Kosten vor dem Gericht tragen muss, wenn er einfach sein Geld von unehrlichen Arbeitgeber bekommen will? Kann man nicht beim Gericht auch die Kosten für das Ganze auf Gegner schieben? Weil ER das Geld nicht zahlen will.

Ihre Antworte würde mir schon reichen.

Danke im Voraus!!!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Mai 2017 | 20:23

In der aussergerichtlichen Anspruchsdurchsetzung können Anwaltskosten bei vorliegen der Voraussetzungen als Schaden grundsätzlich geltend gemacht werden.
Bei der arbeitsgerichtlichen Anspruchsdurchsetzung sieht $ 12a ArbGG vor, dass jede Partei ihre Anwaltskosten selbst zu tragen hat.

FRAGESTELLER 29. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER