Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es gilt der Grundsatz, dass die geleistete Arbeit zu entgelten ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitsvertrag eine Entlohnung gerade nach geleisteten Arbeitsstunden vorsehen sollte. Um den Anspruch konkret bestimmen zu können, müssten allerdings die genauen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses zu prüfen. Hierzu sollte ggf. ein örtlich ansässiger Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin beauftragt werden. Da der Arbeitgeber azf ihre Forderungen zudem nicht adäquat zu reagieren scheint, wäre zudem die anwaltliche Anspruchsdurchsetzung angezeigt. Da Sie die Auftraggeberin wäre, würde sie auch insweit zunächst grundsätzlich die Kostenlast tragen. Wenn der Arbeitgeber den Lohn zu unrecht nicht ausbezahlt, können die Kosten der Anspruchsdurchsetzung als Schaden auch gegen den Abspruchsgegner geltend gemacht werden. Bei einer Klage vor dem Arbeitsgericht gilt der kostenrechtliche Grundsatz, dass beide Parteien ihre anwaltlichen Kosten selbst tragen. Es besteht aber die Möglichkeit, sich vor dem Arbeitsgericht selbst zu vertreten, so dass insoweit Anwaltskosten nicht anfallen würden. Ob dies anzuraten ist, ist vom Einzelfall abhängig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Noch eine kurze Nachfrage über die Kostenübernahme:
Sie schreiben:
"wenn der Arbeitgeber den Lohn zu unrecht nicht ausbezahlt, können die Kosten der Anspruchsdurchsetzung als Schaden auch gegen den Abspruchsgegner geltend gemacht werden. Bei einer Klage vor dem Arbeitsgericht gilt der kostenrechtliche Grundsatz, dass beide Parteien ihre anwaltlichen Kosten selbst tragen."
In diesen 2 Sätze wurde 2 verschiedene Situationen beschrieben? 1. Satz verstehe ich, dass ich die Kosten auf Gegner geltend machen kann. Und 2. Satz, dass ich die Kosten selbst tragen muss. Oder ist im 1. Fall keine Klage vor dem Arbeitsgericht gemeint? Also, ist es möglich, dass sich die Situation nur mit der Hilfe von Anwalt geklärt wird, ohne Arbeitsgericht? (wenn z.B. Arbeitgeber sein Fehler doch versteht und die Stunden bezahlt). Schaden (Anwaltskosten) aber darf ich auf Gegner schieben? RHabe ich das richtig verstanden?
--- und zweitens - wie kann das sein, dass ein ehrlicher Arbeiter selbst die Kosten vor dem Gericht tragen muss, wenn er einfach sein Geld von unehrlichen Arbeitgeber bekommen will? Kann man nicht beim Gericht auch die Kosten für das Ganze auf Gegner schieben? Weil ER das Geld nicht zahlen will.
Ihre Antworte würde mir schon reichen.
Danke im Voraus!!!
In der aussergerichtlichen Anspruchsdurchsetzung können Anwaltskosten bei vorliegen der Voraussetzungen als Schaden grundsätzlich geltend gemacht werden.
Bei der arbeitsgerichtlichen Anspruchsdurchsetzung sieht $ 12a ArbGG vor, dass jede Partei ihre Anwaltskosten selbst zu tragen hat.