Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier sprechen mehrere Gründe gegen die Zulässigkeit einer solchen Rückzahlungsvereinbarung.
Dazu folgender Hintergrund vorab: Entsprechende vom Arbeitgeber vorgegebene Vereinbarungen stellen im rechtlichen Sinne Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, §§ 305 ff BGB. Diese sind auf Ihre Wirksamkeit zu prüfen. Unwirksam sind diese dann, wenn sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Das ist der Fall, wenn nur eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht werden, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ohne ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Für Fortbildungsklauseln heißt dies gem. Urteil des BAG vom 18.03.2014, Az. 9 AZR 545/12: Das Interesse des Arbeitgebers, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig zu nutzen muss mit dem Interesse des Arbeitnehmers, durch Ausbildung die eigenen Arbeitsmarktchancen zu verbessern verglichen werden. Eine Bindung an den Arbeitgeber ist nur in dem Umfang zulässig, wie dies im Verhältnis zu den Aufwendungen des Arbeitgebers in Relation steht.
Aufwendungen fallen dem Arbeitgeber üblicherweise in zweierlei Hinsicht an: Kosten für die Fortbildung sowie Kosten für eine Freistellung des Arbeitnehmers.
Beides ist bei Ihnen nicht der Fall.
Ihr Arbeitgeber übernimmt keine Kosten. Der gemeinnützige Verein und Ihr Arbeitgeber sind juristisch gesehen zwei verschiedene Personen.
Weiter werden Sie nicht freigestellt, sondern absolvieren die Fortbildung in Ihrer Freizeit.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen